Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mir liegt Ihr "B2B-Vertrag" nicht vor. Daher kann ich die Frage nur generell beantworten wie folgt:
Die Konstruktion der Erledigung von Aufträgen B2B ist grundsätzlich legitim. Viele Aufträge werden in der Wirtschaft selbstverständlich auch von - selbständigen - Subunternehmer erledigt. Sie müssen jedoch wissen, was Sie tun. Vorsicht ist immer angebracht mit dem Hintergrund etwaiger unzulässiger Scheinselbständigkeit: eine Definition der Scheinselbstständigkeit findet sich in § 7 Abs. 1 SGB IV. Die BU darf nicht nur pro forma angemeldet werden, um dem Auftraggeber die Abführung von Sozialversicherungsabgaben zu ersparen.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern ("B2B") handelt es sich übrigens per Definition nicht um "Arbeitsverträge", - hier müssen Sie auch mit der Terminologie aufpassen, - sondern um Aufträge, z.B. im Rahmen von legitimen Subunternehmerschaften.
Die Frage der Scheinselbständigkeit wird sich dann für Sie stellen, wenn Sie nicht wirklich ein selbständiges Unternehmen gründen und führen, sondern nur so tun, und in Wirklichkeit sich verhalten wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und nicht wie ein Unternehmer im Verhältnis zum (Sub)Unternehmer.
Einige Indizien sind: Sie sind gegenüber Ihren Auftragsgebern unmittelbar weisungsgebunden und werden in den Konzern des Auftraggebers eingegliedert. Sie haben keine eigenen Arbeitsmittel, Laptop, etc., sondern erhalten diese vom Auftraggeber, sie arbeiten nicht entweder bei Kunden oder in Ihren eigenen Geschäftsräumen, sondern beim Auftraggeber. Haben Sie eigene Visitenkarten, gibt es Werbung, andere Auftraggeber? Sie werden als Subunternehmer bei Scheinselbständigkeit nicht wirklich richtig unternehmerisch tätig, sondern arbeiten nur für einen oder wenige Auftraggeber, von dem Sie existentiell abhängen. Sie beschäftigen auch selbst keine eigenen Mitarbeiter oder bieten allenfalls Minijobs an.
Tipp: Gestalten Sie Ihre Unternehmensgründung professionell, die Gründung einer (Ein-Euro) GmbH wäre empfehlenswert. Auch Visitenkarten, Annoncen und Werbung etc. können ein Zeichen von Selbständigkeit sein.
Stellen Sie direkt , - in Abstimmung mit dem Auftraggeber, - zur Sicherheit am Anfang der vertraglichen Beziehungen einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle - Formular V027 der Deutschen Rentenversicherung Bund, beschäftigen sich auch mit den Erläuterungen der DRV im Merkblatt V0028 und dem dazu gehörigen Fragebogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mir liegt Ihr "B2B-Vertrag" nicht vor. Daher kann ich die Frage nur generell beantworten wie folgt:
Die Konstruktion der Erledigung von Aufträgen B2B ist grundsätzlich legitim. Viele Aufträge werden in der Wirtschaft selbstverständlich auch von - selbständigen - Subunternehmer erledigt. Sie müssen jedoch wissen, was Sie tun. Vorsicht ist immer angebracht mit dem Hintergrund etwaiger unzulässiger Scheinselbständigkeit: eine Definition der Scheinselbstständigkeit findet sich in § 7 Abs. 1 SGB IV. Die BU darf nicht nur pro forma angemeldet werden, um dem Auftraggeber die Abführung von Sozialversicherungsabgaben zu ersparen.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern ("B2B") handelt es sich übrigens per Definition nicht um "Arbeitsverträge", - hier müssen Sie auch mit der Terminologie aufpassen, - sondern um Aufträge, z.B. im Rahmen von legitimen Subunternehmerschaften.
Die Frage der Scheinselbständigkeit wird sich dann für Sie stellen, wenn Sie nicht wirklich ein selbständiges Unternehmen gründen und führen, sondern nur so tun, und in Wirklichkeit sich verhalten wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und nicht wie ein Unternehmer im Verhältnis zum (Sub)Unternehmer.
Einige Indizien sind: Sie sind gegenüber Ihren Auftragsgebern unmittelbar weisungsgebunden und werden in den Konzern des Auftraggebers eingegliedert. Sie haben keine eigenen Arbeitsmittel, Laptop, etc., sondern erhalten diese vom Auftraggeber, sie arbeiten nicht entweder bei Kunden oder in Ihren eigenen Geschäftsräumen, sondern beim Auftraggeber. Haben Sie eigene Visitenkarten, gibt es Werbung, andere Auftraggeber? Sie werden als Subunternehmer bei Scheinselbständigkeit nicht wirklich richtig unternehmerisch tätig, sondern arbeiten nur für einen oder wenige Auftraggeber, von dem Sie existentiell abhängen. Sie beschäftigen auch selbst keine eigenen Mitarbeiter oder bieten allenfalls Minijobs an.
Tipp: Gestalten Sie Ihre Unternehmensgründung professionell, die Gründung einer (Ein-Euro) GmbH wäre empfehlenswert. Auch Visitenkarten, Annoncen und Werbung etc. können ein Zeichen von Selbständigkeit sein.
Stellen Sie direkt , - in Abstimmung mit dem Auftraggeber, - zur Sicherheit am Anfang der vertraglichen Beziehungen einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle - Formular V027 der Deutschen Rentenversicherung Bund, beschäftigen sich auch mit den Erläuterungen der DRV im Merkblatt V0028 und dem dazu gehörigen Fragebogen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen