28. Mai 2019
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01:34
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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zu einer Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen den Arbeitnehmer sind Sie jederzeit berechtigt. Es müssen nur die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden. Es bedarf noch nicht einmal eines Anerkenntnisses, da die Ansprüche bestehen und einseitig per Aufrechnung zur Tilgung gebracht werden können. Vorrangig sind Ihre Ansprüche zu betrachten, wenn Pfändungen Dritter bei Ihnen eingehen. Weiteres gibt es nicht zu beachten. Zur Absicherung würde ich aber vorsorglich vorher festhalten, daß Ihr Anspruch mit derzeitigen und künftigen Ansprüchen des Arbeitnehmers aufgerechnet werden wird. Das kann der Arbeitnehmer dann gegenzeichnen. Sie verhindern hiermit den Einwand von Drittgläubigern, Sie hätten nachträglich Forderungen geltend gemacht, die zuvor von Dritten gepfändet worden sind.
So dürfte es funktionieren.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA