Antrag gegen Richterin

14. Januar 2025 22:35 |
Preis: 60,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


00:00
Sehr geehrte Damen und Herren,

bei einer mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat eine Richterin gesagt, dass sie bestätigen könne, dass ein Vorwurf über allgemeine Vorgänge bei der Beklagten nicht zutreffen würde. Dies wisse sie von ihrem Mann der dies aus seiner Arbeit als Richter weiß.

Ich finde das nicht fair, wenn die Richterin dies sagt.

Zum einen führt dies zu einem Anschein von Befangenheit, wenn eben in diesem Prozess etwas herauskommt, was den Ermittlungserkenntnissen des Mannes widerspricht, dann würde sich das negativ auf ihren Mann auswirken.

Zum anderen beeinflusst diese Aussage auch die anderen Richter. Die Motivation weitere Ermittlungen durchzuführen ist dadurch beeinträchtigt.
1. Die anderen Richter sind daran gelegen sich der Aussage der Richterin anzuschließen. Sie haben kein Interesse auf einen Konflikt mit der Richterin. Dieser würde entstehen, wenn sie auf weitere Emittlungen bestehen würden, obwohl die Richterin ausgesagt hat, dass sie das Ergebnis bereits kenne.
2. Zum anderen können die anderen Richter dieser Aussage vertrauen, wodurch weitere Ermittlungen nicht unternommen werden.

Die Richterin hat mit ihrer Aussage erheblichen Einfluss auf die Entscheidungen der anderen Richter.

Meine Frage:
Gibt es außer dem Antrag auf Befangenheit noch andere Antäge, die man hier stellen sollte? Der zweite Punkt begründet nicht wirklich Befangenheit, sondern bezieht sich auf die Beeinflussung der anderen Richtern. Gibt es da etwas im Prozessrecht, wogegen verstoßen wurde?

Vielen Dank für ihre Antwort im Vorraus!
14. Januar 2025 | 23:33

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Gibt es außer dem Antrag auf Befangenheit noch andere Antäge, die man hier stellen sollte? Der zweite Punkt begründet nicht wirklich Befangenheit, sondern bezieht sich auf die Beeinflussung der anderen Richtern. Gibt es da etwas im Prozessrecht, wogegen verstoßen wurde?"

Ja, gab es. Dies hätte allerdings noch in der mündlichen Verhandlung erfolgen müssen. Die Rede ist von einem förmlichen Beweisantrag nach § 86 II VwGO.

Im Verwaltungsrecht gilt nach § 86 I VwGO der sog. Amtsermittlungsgrundsatz, wonach das Gericht grundsätzlich verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.

Wenn - so wie hier - der Sachverhalt bezogen auf eine bestimmte Behörde oder öffentlich-rechtliche Einrichtung bereits aufgrund außerdienstlich erlangter Erkenntnisse festzustehen scheint, so kann man in der mündlichen Verhandlung dem mit einem förmlichen Beweisantrag nach § 86 II VwGO begegnen. § 86 II VwGO lautet wie folgt:

[quote]Ein [b]in der mündlichen Verhandlung[/b] gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.[/quote]

Ist dies unterlassen worden, so verbleibt es im Grundsatz allein bei der Möglichkeit der §§ 54 VwGO i.V.m 41 ff. BGB.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 14. Januar 2025 | 23:44

Vielen Dank für Ihre Antwort!
Die Sache wurde vertagt. Wie sieht es mit dem Beweisantrag in diesem Fall aus?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2025 | 00:00

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Die Sache wurde vertagt. Wie sieht es mit dem Beweisantrag in diesem Fall aus?"

Da dann die mündliche Verhandlung noch nicht beendet worden ist, sondern wiederaufgenommen wird, können Sie den Beweisantrag nach § 86 II VwGO in dem neuen Verhandlungstermin stellen und diesen sinnvollerweise vorher noch schriftlich ankündigen.

Achten Sie dabei auf die formalen und tatsächlichen Besonderheiten, die Sie z.B in nachfolgender Übersicht ( dort ab Seite 24 Nr. 5 d ff.) übersichtlich dargestellt vorfinden:

https://www.rak-sh.de/wp-content/uploads/2018/08/referendarausbildung-das-verwaltungsrechtliche-mandat-2018.pdf




Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

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