Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
§ 5 WaffG, Zuverlässigkeit, bestimmt:
"(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
[...]
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
1.
a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, [...]
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen [...]."
Relevant ist hier nur Letzteres, so dass Sie mir am besten im Wege der hier kostenlos möglichen Nachfragefunktion, siehe unten, mitteilen, welche Konflikte mit der Polizei dort bekannt sein könnten (war das alles in derselben Gemeinde, Ihrer Wohnsitzgemeinde?).
Es muss eben aber auch erst einmal ein waffenrechtlicher Bezug hinsichtlich der Zuverlässigkeit hergestellt werden können.
2.
In Bezug auf § 489 StPO sehe ich leider nicht, dass das hier weiterhelfen könnte. Denn das WaffG darf nicht umgangen werden dadurch und im Übrigen die Fristen danach, nach der StPO sowieso wie beim WaffG abgelaufen.
3.
Richtig, 5 Jahre gelten auch nach dem Bundeszentralregistergesetz, was hier einerseits als Frist nicht einschlägig ist und andererseits schon wegen Fristablauf zu tilgen ist.
Alles in allem haben Sie aber gute Chancen, da es allein auf die Eintragungen in der polizeilichen Akte der Ortspolizeibehörde ankommen wird.
Teilen Sie mir wie gesagt dazu noch weiteres mit, dann antworte ich Ihnen ergänzend.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Danke für Ihre Antwort!
sind Sie sich sicher, dass die 5 Jahre hier gelten? Ich habe etwas davon gehört, dass die Eintragungen erst nach dem 24. Lebensjahr ablaufen bzw. die Dame von der Behörde dort hat es mir so geschildert...
Das dürfte alles mit der gleichen Polizeiwache aus meinem Kreis gewesen sein. Das war ganz früher mehrmals BTM (immer in geringen Mengen) aber außerdem erinnere ich mich daran, dass wir leider mal mit einer Softairpistole draußen rumgeschossen haben. Leute hatten dann die Polizei gerufen und die Polizei hat mir die Pistole abgenommen. Anschließend musste ich glaube ich eine Strafe von 80 EUR zahlen. Muss auch ca. >5 Jahre her sein.
Ich verstehe nicht ganz, wieso die Eintragungen aus dem BZR nicht relevant sind. Wäre super, wenn Sie das noch einmal erläutern könnten.
Sie meinen also ich kann den Antrag sofort stellen (ohne abzuwarten, dass irgendwelche Tilgungsfristen ablaufen)?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachricht beantworte ich wie folgt:
Doch die fünf Jahre gelten, aber die Dame vom Amt spielt hier auf die Vorschrift im Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG), § 63 Entfernung von Eintragungen, an:
"(1) Eintragungen im Erziehungsregister werden entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat. [...]."
Das wird aber vom WaffG nicht direkt erwähnt, kann aber durchaus für die Frage der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein.
Leider kann ich Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung keine abschließende Empfehlung geben, den Antrag zu stellen, da dieses eine umgänglichere Prüfung aller Einzelfallumstände notwendig machen würde - alles andere wäre nicht seriös und fahrlässig. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich biete Ihnen aber an, das im Rahmen einer Direktanfrage hier zu beantworten, unter Anrechnung und Gutschrift des gezahlten Honorars.
Ich sehe weiterhin ganz gute Chancen für Ihren Antrag.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt