3. Mai 2017
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09:42
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
1. Schönheitsreparaturen
Korrekt. Der BFH hat mit den Urteilen vom 14. Juni 2016 (Az. IX R 25/14, IX 15/15 und IX R 22/15) entschieden, dass Schönheitsreparaturen als Aufwendungen in die Drei-Jahres-Betrachtung (§ 6 Nummer 1a S. 1 EStG) mit einbezogen werden. Übersteigen Sie mit den Gesamtmaßnahmen der Sanierung inklusive der Schönheitsreparaturen die 15-Prozent-Grenze, sind die gesamten Kosten nur verteilt auf die Nutzungsdauer abschreibbar – die Schönheitsreparaturen sind nicht mehr als Werbungskosten sofort abzugsfähig. Da dieses Urteil im Sinne der Finanzverwaltung ist, gehe ich davon aus, dass es ab dem Veranlagungszeitraum 2016 umgesetzt wird.
2. Einbauküche
Die Küche fällt nicht in die Berechnung der 15 Prozent-Regel nach § 6 Nummer 1a S. 1 EStG. Sie zählt nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern wird mit ihren Anschaffungskosten über 10 Jahre abgeschrieben. Der BFH hat mit Urteil vom 3.8.2016 (Az. IX R 14/15) erstmals entschieden, dass Einbauküchen zum einen (a) nicht als Gebäudebestandteil gelten und (b) nunmehr als einheitliches Wirtschaftsgut gelten und in ihrer Gesamtheit über 10 Jahre abgeschrieben werden.
3. Fristberechnung
Korrekt. Die Dreijahresfrist des § 6 Nummer 1a S. 1 EStG beginnt mit der Anschaffung des Gebäudes. Sie endet bei Übergang am 1. August 2017 am 1. August 2017 um 24 Uhr. Alle Maßnahmen ab dem 2. August 2017 fallen nicht mehr in die Frist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen