14. Oktober 2004
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12:20
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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problematisch ist an Ihrem Fall natürlich, daß sowohl amerikanisches als auch deutsches Recht relevant sein könnten.
Hier müßte man zunächst die Vertragsbedihgungen sehen. Wenn deutsches Recht anwendbar ist - wovon u.U. auszugehen ist, wenn der Sitz der Firma in Deutschland ist - , könnte in der Ankündigung - die verbleibende Anlagesumme auszuzahlen - entweder ein Anerkenntnis oder eine Aufhebung des Vertrags mit Rückabwicklung zu sehen sein. Hier müßte man auch die Formulierung sehen. Sie schreiben z.B. nicht, was für eine genauer Betrag Ihnen ausgezahlt werden soll.
Sie sollten in Ihren Unterlagen auch prüfen (oder besser durch einen Anwalt prüfen lassen), ob der Fall geregelt ist, daß die die Anlageform nicht möglich ist.
Interessant ist für Sie auch, daß schon eine Klage zurückgewiesen wurde. Hier sollten Sie sich um die Urteilsbegründung kümmern. Sie könnten Ihren Vermittler fragen, ob er Ihnen die Klage gibt.
Hinsichtlich der Verjährung hängt es ganz davon ab, um was es sich für einen Anspruch es sich handelt. Hier sollte Sie unbedingt einen Anwalt - mit den gesamten Unterlagen - aufsuchen. Da hier eine Verjährung nicht unwahrscheinlich ist - üblich sind Verjährungsfristen von 3 Jahren - kann erst nach Durchsicht der Unterlagen dies beurteilt werden.
Sie haben einen Anspruch auf eine Abschlußbilanz und können diese auch einfordern. Problematisch ist, daß Sie ohne größeren finanziellen Aufwand Ihre Forderungen und Auskunft nicht erreichen werden. Dafür spricht, daß sich die Firma nicht rührt und auch ohne Druck nicht tätig wird. Es bleibt Ihnen m.E. nicht übrig, als einen Anwalt einzuschalten.
Dieser wird auch prüfen, ob Sie u.U. nicht richtig beraten worden sind aus aus diesen Gesichtspunkten Schadensersatzansprüche haben.
Ich hoffe Ihnen einige Hinweise gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille