13. Dezember 2024
|
13:33
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) das Recht, haben Sie einmal jährlich eine unentgeltliche Auskunft darüber zu erhalten, welche Daten die Schufa über Sie gespeichert hat.
Sollten diese Daten fehlerhaft sein, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung gemäß § 35 BDSG.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Schufa nicht verpflichtet, die genaue Berechnungsgrundlage des Scores offenzulegen. Der BGH hat in seinem Urteil (VI ZR 156/13) entschieden, dass die Berechnungsformeln zum Geschäftsgeheimnis der Schufa gehören. Daher ist es der Schufa erlaubt, diese Informationen nicht preiszugeben.
In Ihrem Fall ist es sinnvoll, zunächst die gespeicherten Daten bei der Schufa zu überprüfen, um sicherzustellen, dass keine fehlerhaften Informationen vorliegen, die Ihren Score negativ beeinflussen. Sollten Sie fehlerhafte Einträge entdecken, können Sie deren Berichtigung verlangen.
Gerne können Sie mir die Daten der Versicherung per E-Mail schicken, damit ich eine Deckungsanfrage stellen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter