16. September 2025
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11:12
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
als Privatpraxis rechnen Sie gegenüber Ihren Patienten nach der GOÄ bzw. den einschlägigen Analogziffern ab. Seit dem 01.07.2024 wurden für Privatpraxen neue Analogziffern eingeführt, die die frühere Übergangslösung über die GOP 808 ersetzen. Es ist daher vollkommen korrekt, dass Sie Ihre Rechnungen auf Grundlage dieser neuen Ziffern stellen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die gesetzliche Krankenkasse im Kostenerstattungsverfahren diese Positionen übernimmt oder nicht. Vertragspartnerin sind die Eltern als Patienten, und sie schulden Ihnen die ordnungsgemäße Vergütung nach der geltenden Gebührenordnung.
Wenn die Eltern nun die Zahlung vollständig verweigern und zugleich eine Umstellung auf die alte Ziffer 808 verlangen, ist dies rechtlich unbegründet. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Sie Ihre Rechnung nach einer veralteten Ziffer anpassen. Zudem dürfen die Eltern die unstreitigen Positionen auf Ihrer Rechnung nicht einfach zurückbehalten. Ein Zurückbehaltungsrecht für die gesamte Vergütung besteht hier nicht.
Für die weitere Vorgehensweise empfehle ich Ihnen, den Eltern eine letzte schriftliche Zahlungsaufforderung mit kurzer Frist von etwa 7 bis 10 Tagen zuzustellen. Darin sollten Sie ausdrücklich klarstellen, dass Ihre Abrechnung den seit dem 01.07.2024 geltenden Vorgaben entspricht und eine Anpassung nicht möglich ist. Kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf das gerichtliche Mahnverfahren einleiten werden.
Bleibt die Zahlung weiterhin aus, ist das Online-Mahnverfahren der nächste konsequente Schritt. Dieses Verfahren ist unkompliziert, kostengünstig und führt in vielen Fällen schon durch die Zustellung des Mahnbescheids zu einer Zahlung. Legen die Eltern Widerspruch ein, müssten Sie zwar Klage erheben, allerdings zeigt die Erfahrung, dass es häufig gar nicht so weit kommt.
Für die Zukunft ist es sinnvoll, in Ihren Behandlungsverträgen bzw. Honorarvereinbarungen ausdrücklich festzuhalten, dass die Abrechnung nach den jeweils gültigen GOÄ-/Analogziffern erfolgt und das Erstattungsrisiko allein bei den Patienten liegt. Auf diese Weise lassen sich Diskussionen im Vorfeld vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt