11. Januar 2022
|
17:23
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn Sie mit [i]Anzeige[/i] eine Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft meinen, so sollten Sie wissen, dass die nicht dazu führt, dass Ihnen Ihr Lohn ausgezahlt wird. Dafür ist allein das Arbeitsgericht zuständig.
Wenn Sie schreiben, Sie hätten einen mündlichen Vertrag [i] für eine seiner zwei GmbH's [/i] geschlossen, müssten Sie eigentlich wissen, welche der beiden GmbH das war. Die ist Ihr Anspruchsgegner, und gegen die sollten Sie auf Lohnzahlung klagen.
Sollte sich A im Prozess dahingehend einlassen, dass mit der verklagten GmbH kein Vertrag geschlossen worden sei, können Sie die Klage gegen die zweite GmbH erweitern.
Eine Klage direkt gegen Herrn A können Sie nur dann erfolgreich führen, wenn er Ihr Arbeitgeber ist. Dafür spricht momentan aber eher nichts.
Mit freundlichen Grüßen