10. November 2008
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13:23
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die echte arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung (bis 1996) hat keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge während der Beitragszeit, wenn der Jahresbeitrag nicht mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West zur Rentenversicherung betragen hat.
Ab der Übernahme der Beitragszahlung durch Sie (ab 1996) könnte ebenfalls Beitragspflicht in der Sozialversicherung bestanden haben.
Voraussetzung wäre, dass durch eine vereinbarte Entgeltumwandlung die Beiträge direkt aus dem Lohn des Arbeitnehmers gezahlt worden sind.
Haben Sie stattdessen aus Ihrem Netto-Lohn die Beiträge gezahlt, fallen Beiträge (zumindest was die Beitragsphase angeht) nicht nochmals an.
In der Rentenphase sind die vollen Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung zu zahlen. Der konkrete %-Satz ist demnach identisch mit dem Beitragssatz zur KV o. PV.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
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