Als Freiberufler Geld erst später einziehen

15. September 2021 13:57 |
Preis: 25,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bin Freiberufler als Kleinunternehmen unter 22.000€ Umsatz. Den Gewinn berechne ich per EÜR. Um unter der Grenze zu bleiben würde ich die Rechnungen gerne jetzt noch nicht stellen, sondern verschieben.

Ist es ok, die Rechnung erst (viel?) später nach Fertigstellung der Projekte zu stellen?
(Vorausgesetzt natürlich das Geld wird dann auch wirklich erst dann gezahlt)

Ich meine gelesen zu haben, bei Rechnungen an juristische Personen muss die Rechnung innerhalb von 6 Monaten gestellt werden. Kann das Problem hier dann aber durch ein sehr langes Zahlungsziel umgangen werden?

Und besteht bei Privatkunden dann keine Grenze?
15. September 2021 | 14:56

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage.

Sie sprechen auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Satz 2 UStG an.

[quote]Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1. führt der Unternehmer [b]eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus[/b], [u]ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen[/u];

2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. [b]Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt,[/b] i[u]st er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen[/u]. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.[/quote]

Soweit zur Pflicht eine Rechnung fristgerecht zu stellen.
So sich der Rechnungsempfänger an Ihren Wunsch des verlängerten Zahlungsziels hält, wäre das eine Maßnahme für Sie den Zahlungseingang erst in das nächste Kalenderjahr zu verschieben.

Ein Verstoß gegen die Regelung des § 14 UStG kann zu einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro führen.

Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

RA A. Wehle /Aachen


Rechtsanwalt Andreas Wehle

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