15. September 2021
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14:56
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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vielen Dank für Ihre Frage.
Sie sprechen auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 Satz 2 UStG an.
[quote]Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1. führt der Unternehmer [b]eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus[/b], [u]ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen[/u];
2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. [b]Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt,[/b] i[u]st er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen[/u]. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.[/quote]
Soweit zur Pflicht eine Rechnung fristgerecht zu stellen.
So sich der Rechnungsempfänger an Ihren Wunsch des verlängerten Zahlungsziels hält, wäre das eine Maßnahme für Sie den Zahlungseingang erst in das nächste Kalenderjahr zu verschieben.
Ein Verstoß gegen die Regelung des § 14 UStG kann zu einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro führen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle