16. Oktober 2008
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15:03
Antwort
vonRechtsanwalt Mirko Ziegler
Wallstraße 1A
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Es ist grds. nicht unlauter i.S. des Wettbewerbsrechtes, wenn ein ehemaliger Beschäftigter versucht, Kunden seines früheren Arbeitgebers abzuwerben (OLG Hamm BB 1989, 1221; Piper/Ohly § 4 Rdn 11/353).
Der Arbeitgeber kann und muss sich durch Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots (§§ 74 ff, 90 a HGB) vor Wettbewerb eines früheren Beschäftigten schützen und dafür den Preis in Gestalt einer Karenzentschädigung bezahlen. Eine solche Regelung ist, wenn sie denn getroffen wurde, in Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung enthalten.
Eine andere Bewertung ist nur geboten, wenn Ihre konkreten Vorhaben (die eingesetzten Mittel) nicht zulässig wären.
Insoweit sollten Sie aus Sicherheitsgründen auf die Telefonwerbung verzichten, da diese im Grundsatz für unzulässig erachtet wird, wenn nicht der Angerufene ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat.
Die anderen angedachten Maßnahmen sind zulässig, wenn Sie die Handzettel nicht ausgerechnet vor der Praxis Ihres alten Arbeitgebers verteilen.
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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
Mirko Zieger
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