Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann der GF einer GmbH jederzeit abberufen werden - § 38 GmbHG.
Hierin liegt zugleich eine Ergänzung des Grundsatzes der Weisungsabhängigkeit des GF.
Für die Abberufung selbst ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung als Abberufungsorgang notwendig - §§ 46 Nr. 5, 48 GmbHG. Einer Begründung für die Abberufung bedarf es grundsätzlich nicht, wobei die Angabe von Gründen hier nicht schaden dürfte.
Auch wenn nach Ihrer Schilderung sogar ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegen könnte, so können Sie diese grundsätzlich nicht selbst vornehmen.
Bitte prüfen Sie vor einer Abberufung des GF aber die Satzung Ihrer GmbH, da es sein kann, dass hierin vom oben geschilderten gesetzlichen Grundfall abweichende Regelungen getroffen wurden - bspw. die Möglichkeit der Abberufung durch einen einzelnen Gesellschafter.
Der Abberufungsbeschluss muss dem GF gegenüber erklärt werden. Beachten Sie auch die Eintragungspflicht nach § 39 GmbHG. Erst mit dieser Eintragung wird der Schutz des guten Glaubens Dritter durchbrochen.
Eine einstweilige Verfügung halte ich für unzweckmäßig. Denn mit der Abberufung ist das GF-Verhältnis bereits faktisch beendet. (Aber: ein möglicher Anstellungsvertrag des GF wird von der Abberufung nicht in jedem Fall erfasst)
Für den Erlass einer einsweiligen Verfügung müssten Sie hinreichende Gründe darlegen, die ein "Leerräumen" der Konten durch den abberufenen GF befürchten lassen.
Die Konten etc. können Sie besser schützen, wenn Sie die betroffenen Kreditinstitute sowie Geschäftspartner etc. unmittelbar von der Abberufung in Kenntnis setzen und sich dies auch bestätigen lassen.
Eine Strafanzeige ist hier sicher ratsam. Schon allein aus dem Grunde, da die Staatsanwaltschaft den gesamten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat - Ihnen also umständliche Nachforschungen selbst erspart bleiben.
Hinzu kommt, dass Ihnen je nach Sachlage u.U. auch eine Mithaftung nach § 826 BGB drohen könnte. (Vgl. BGH NJW 2000, 2896: "Für die
Bejahung des Schädigungsvorsatzes reicht es aus, daß der Ersatzpflichtige den dem Ersatzberechtigten entstandenen Schaden zumindest in der Form des
bedingten Vorsatzes zugefügt hat")
Mit der Strafanzeige sorgen Sie jedoch für die nötige Aufklärung und vermeiden ggf. den Vorwurf des (bedingt) vorsätzlichen Handelns.
Wegen der weieteren mit diesem Sachverhalt verbundnenen möglichen Folgen und Fragestellungen sollten Sie ergänzend einen Berufkollegen vor Ort zu Rate ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann der GF einer GmbH jederzeit abberufen werden - § 38 GmbHG.
Hierin liegt zugleich eine Ergänzung des Grundsatzes der Weisungsabhängigkeit des GF.
Für die Abberufung selbst ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung als Abberufungsorgang notwendig - §§ 46 Nr. 5, 48 GmbHG. Einer Begründung für die Abberufung bedarf es grundsätzlich nicht, wobei die Angabe von Gründen hier nicht schaden dürfte.
Auch wenn nach Ihrer Schilderung sogar ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegen könnte, so können Sie diese grundsätzlich nicht selbst vornehmen.
Bitte prüfen Sie vor einer Abberufung des GF aber die Satzung Ihrer GmbH, da es sein kann, dass hierin vom oben geschilderten gesetzlichen Grundfall abweichende Regelungen getroffen wurden - bspw. die Möglichkeit der Abberufung durch einen einzelnen Gesellschafter.
Der Abberufungsbeschluss muss dem GF gegenüber erklärt werden. Beachten Sie auch die Eintragungspflicht nach § 39 GmbHG. Erst mit dieser Eintragung wird der Schutz des guten Glaubens Dritter durchbrochen.
Eine einstweilige Verfügung halte ich für unzweckmäßig. Denn mit der Abberufung ist das GF-Verhältnis bereits faktisch beendet. (Aber: ein möglicher Anstellungsvertrag des GF wird von der Abberufung nicht in jedem Fall erfasst)
Für den Erlass einer einsweiligen Verfügung müssten Sie hinreichende Gründe darlegen, die ein "Leerräumen" der Konten durch den abberufenen GF befürchten lassen.
Die Konten etc. können Sie besser schützen, wenn Sie die betroffenen Kreditinstitute sowie Geschäftspartner etc. unmittelbar von der Abberufung in Kenntnis setzen und sich dies auch bestätigen lassen.
Eine Strafanzeige ist hier sicher ratsam. Schon allein aus dem Grunde, da die Staatsanwaltschaft den gesamten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat - Ihnen also umständliche Nachforschungen selbst erspart bleiben.
Hinzu kommt, dass Ihnen je nach Sachlage u.U. auch eine Mithaftung nach § 826 BGB drohen könnte. (Vgl. BGH NJW 2000, 2896: "Für die
Bejahung des Schädigungsvorsatzes reicht es aus, daß der Ersatzpflichtige den dem Ersatzberechtigten entstandenen Schaden zumindest in der Form des
bedingten Vorsatzes zugefügt hat")
Mit der Strafanzeige sorgen Sie jedoch für die nötige Aufklärung und vermeiden ggf. den Vorwurf des (bedingt) vorsätzlichen Handelns.
Wegen der weieteren mit diesem Sachverhalt verbundnenen möglichen Folgen und Fragestellungen sollten Sie ergänzend einen Berufkollegen vor Ort zu Rate ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke, Rechtsanwalt