Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:
Gemäß mehreren Gerichtsurteilen ist der nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG unterfallende Teil einer betrieblichen Altersversorgung (Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung) unpfändbar.
Nach § 2 Abs.2 Satz 4 BetrAVG darf ein ausgeschiedener Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Das darin geregelte Abtretungsverbot durch den Arbeitnehmer gilt ausnahmslos und uneingeschränkt, so dass diese Abtretung hinsichtlich des durch den Arbeitgeber eingezahlten Kapitals ungültig sein dürfte.
Diese Rechtsansicht sollte der beauftragte Anwalt gegenüber der Bank schriftlich unter Setzung einer Auszahlungsfrist äußern. Den bisherigen Schriftverkehr mit der Bank sollten Sie dem Anwalt vorab aber zugänglich machen. Gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit kontaktieren.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Hallo Herr Kienhöfer,
vielen Dank für die für mich doch sehr positive Antwort. Bevor ich Ihnen eine tolle Bewertung ausstelle und Sie mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftrage habe ich noch eine Zusatzfrage, die sicher auch die jetzt bereits annähernd 100 eifrigen Mitleser interessiert:
Da die Schulden bei der Bank noch immer bestehen und die Bank einen wirksamen Pfändungsbeschluß gegen mich in der Hand hat: Kann sie den mir zustehenden Betrag auszahlen und sofort wieder pfänden? Diese Zahlung unterliegt ja dann nicht mehr dem Schutz des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG, oder doch?
Wenn Sie möchten noch eine weitere Frage:
Wäre es nicht sinnvoller, gegen die Versicherung vorzugehen, da sie möglicherweise den geschützten Anteil gar nicht auszahlen durfte?
Ich freue mich auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Erachtens sind die Beträge unpfändbar.
Die auf Arbeitgeberleistungen beruhenden Ansprüche sind nach § 851 ZPO unpfändbar, so dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Bank wirkungslos sein dürfte. Nach § 851 Abs.1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine Forderung, die nicht abgetreten werden darf, kann also auch nicht gepfändet werden.
Da es sich hier um eine bei den Lebensversicherungen als Direktversicherungen handelt, unterfallen sie den Vorschriften des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung. Nach § 2 Abs.2 Satz 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Das darin geregelte Abtretungsverbot durch den Arbeitnehmer gilt dann ausnahmslos und uneingeschränkt. Nach der praktisch einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zieht dieses Abtretungsverbot nach § 851 Abs.1 ZPO ein Pfändungsverbot nach sich.
Hier empfiehlt sich ein paralleles Vorgehen gegen beide. Näheres sollten wir aber telefonisch besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt