13. Juli 2014
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20:58
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 5 WEG zählen zum Sondereigentum nur solche Bestandteile des Gebäudes, die a) sonderrechtsfähig sind und b) durch Teilungserklärung oder WEG-Beschluss dem Sondereigentum zugewiesen wurden.
Das bedeutet, dass Bestandteile, die nicht ausdrücklich dem Sondereigentum zugewiesen wurden, im Gemeinschaftseigentum stehen. Somit ist das Absperrventil Gemeinschaftseigentum.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist