Abrufauftrag

| 3. März 2009 09:00 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,
möchte kurz den Sachverhalt schildern.
Habe im Februar 2008 von einem Kunden einen Abrufauftrag in Höhe von 63.000 Euro erhalten. Die Lieferungen wurden terminlich genau festgelegt. Es sollten insgesamt 5 Lieferungen werden. 3 Lieferungen wurden ausgeführt, die nächste steht jetzt in KW 10 an.
Jetzt wurde eine neue Lieferzeit für die letzten beiden Abrufe von meinem Kunden angegeben. Die Lieferung soll jetzt in KW 24 d. h. in 15 Wochen erfolgen. Das kann ich nicht akzeptieren, da die Ware bei uns bereits am Lager liegt.
Es liegt eine schriftliche Bestellung, sowie von mir eine schriftliche Auftragsbestätigung mit genauer Liefereinteilung vor.
Wie ist die Rechtslage ?
mfg.
3. März 2009 | 09:20

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Die Rechtslage ist eindeutig. Ihr Vertragspartner ist zur Mitwirkung bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses verpflichtet.

Die jeweiligen Liefertermine sind vertraglich vereinbart. Da für die nächste Lieferung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (hierfür reicht die Angabe 10. KW aus), kommt Ihr Vertragspartner in Annahmeverzug, wenn er die nächste Lieferung nicht vereinbarungsgemäß abrufen sollte.

Während des Gläubigerverzugs haben Sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, vgl. § 300 BGB.
Darüber hinaus können Sie Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die Sie für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen mussten, vgl. § 304 BGB.

Sie sollten Ihren Vertragspartner insoweit auf die Einhaltung des Vertrages ebenso wie auf seine Mitwirkungspflicht hinweisen, im Zweifel einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Bewertung des Fragestellers 3. März 2009 | 09:28

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