Abitur

2. Juli 2007 16:05 |
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Generelle Themen


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Guten Tag,

meine 21jähr. Tochter machte in der letzten Woche 2 mündl. Nachprüfungen, von denen sie die Erste (Biologie) mit den fürs Abi schon ausreichenden 6 Punkten bestand. Die Zweite (Lieblingsfach Kunst) "verhaute" sie mit erstaunlichen 3 Punkten, so dass das Abi wieder weg war. 2 von 3 Lehrern (einer wurde noch nicht befragt) bestätigten in einem nachfolgenden Gespräch die schlechte Leistung,sie waren aber sehr verwundert darüber.
Meine Tochter berichtet ferner, sie sei in der Vorbereitungszeit, welche an der Schule 30, statt 20 min. beträgt, 2x durch hereinrennende Schüler gestört und verunsichert worden. Die Lehrer behaupten nun, sie hätte das "wegstecken müssen, da ja die Vorbereitungszeit eh` schon länger als normal sei.
Ist das Vorgehen der Schule rechtens, gibt es evtl. eine Härtefallregelung diesbezüglich und lohnt es sich gegen das verlorene Abitur Einspruch zu erheben? MFG
2. Juli 2007 | 16:15

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Die Regelung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung zur allgemeinen Hochschulreife findet sich in den einzelnen Verordnungen der Bundesländer wieder.

In Ihrem Fall wäre zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Nichtbestehens überhaupt gegeben sind. Es gibt in den o.g. Verordnungen zum Beispiel zahlreiche Möglichkeiten des Notenausgleichs.

Gleichzeitig können Sie jedoch auch gegen die Bewertung und auch die Prüfung selbst im Fach Kunst sowie gegen die Abiturbewertung insgesamt Widerspruch einlegen. Wird das Abitur nicht bestanden, erhält der jeweilige Kandidat einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diesen Bescheid ist dann im Widerspruchsverfahren vorzugehen.

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten kommt es dann auf den konkreten Einzelfall an. Wie lange haben die Störungen angedauert, wie stark waren sie? Das Argument der Schule, dass 30 Minuten, statt 20 Minuten eingeräumt worden sind, dürfte nicht unbedingt maßgeblich sein, vor allem dann nicht, wenn auch allen anderen Schülern 30 Minuten eingeräumt worden sind. Wurde die Verlängerung der Zeit aufgrund der Störungen ausgesprochen, so ist abzuwägen, ob diese Zeit dann auch ausreichend gewesen ist oder ob die Störungen so stark gewesen sind, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch nicht mehr möglich gewesen ist.

Möglicherweise besteht sodann auch die Ladung zu einer Nachprüfung.

Ich hoffe, Ihnen erste rechtliche Orientierungspunkte verschafft zu haben und stehe Ihnen selbst verständlich gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

Www.rechtsbuero24.de


Rechtsanwalt Christian Joachim

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