Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich nachfolgend beantworten möchte:
1) AGB
Als Verwender der AGB müssen Sie darauf achten, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Nutzer einbezogen sind, damit sie Gültigkeit für das konkrete Vertragsverhältnis erlangen. Bei Verträgen mit Verbrauchern müssen die AGB bei Vertragsschluss zur Verfügung stehen, d.h. die AGB müssen dem Verbraucher "ausgehändigt" worden sein. Wenn Sie sich den Button "AGB akzeptiert" sparen wollen, sollten Sie zumindest darauf achten, dass in dem Text vor dem "allgemeinen Registrierungsbutton" hinreichend klar wird, dass damit auch die AGB einbezogen gelten. Wichtig: Dieser Hinweis muss derart angeordnet und gestaltet sein, dass er bei flüchtiger Betrachtung von einem Durchschnittskunden nicht übersehen werden kann. Die AGB müssen zudem abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar sein. Mit anderen Worten: Es muss dem Nutzer möglich sein, sich die AGB auszudrucken.
2) Datenschutzerklärung
Hier stellt sich zunächst die Frage, welchen Inhalt Ihre Datenschutzerklärung enthält und wozu der Nutzer "automatisch" zustimmen soll. Lassen Sie sich nur Daten geben, die zwingend zu Erfüllung des mit Ihnen geschlossenen Vertrages benötigt werden? Oder möchten Sie auch eine Zustimmung zu Werbeemails, Übermittlung der Daten an Dritte etc.
Diese Differenzierung ist wichtig vor dem Hintergrund der §§ 4, 4a BDSG. Denn danach ist eine Datenerhebung und -verarbeitung personenbezogener Daten ist nur gestattet, wenn diese auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgt oder auf der freiwilligen Einwilligung des Nutzers beruht, wobei der Nutzer über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werden muss. Wenn Sie nur die zwingenden Daten für die Erfüllung des Vertrages erheben und verarbeiten, braucht es keine gesonderte Einwilligungserklärung. Diese Vorgänge sind von § 28 Absatz 1 BDSG erfasst und Sie haben somit eine gesetzliche Erlaubnisnorm.
Erheben und Verarbeiten Sie jedoch mehr als diese zwingenden Daten, bräuchten Sie eine explizite Einwiligung des Nutzers. Bitte beachten Sie dann die Regelung in § 4a Absatz 1 Satz 4 BDSG: "Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben." Zustimmung zu AGB etc. sind solche "andere Erklärungen". Eine "Überalles-Zustimmung" durch Klick auf den Registrierungsbutton wäre dann nicht ausreichend und Sie bräuchten eine gesonderte Zustimmung durch Anklicken einer separaten Check-Box.
Generell gilt: Sowohl bei der Einbeziehung der AGB als auch bei der Datenschutzeinwilligung sind Sie im Streitfalle in der Beweispflicht, dass Sie durch die Gestaltung Ihres Webangebots die gesetzlichen Vorgaben beachtet haben.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie das Geld für (einen) zusätzlichen Button(s) investieren wollen. Ich hielte dies für sinnvoll, um evtl. Abmahnungen von vornherein aus dem Wege zu gehen.
Mit den besten Grüßen
Claudia Bischof
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht
BISCHOF // LEGAL
Holzdamm 18 ∙ 20099 Hamburg
T +49 40 609 44 190 ∙ F +49 40 609 44 199
c.bischof@bischof-legal.com
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich nachfolgend beantworten möchte:
1) AGB
Als Verwender der AGB müssen Sie darauf achten, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Nutzer einbezogen sind, damit sie Gültigkeit für das konkrete Vertragsverhältnis erlangen. Bei Verträgen mit Verbrauchern müssen die AGB bei Vertragsschluss zur Verfügung stehen, d.h. die AGB müssen dem Verbraucher "ausgehändigt" worden sein. Wenn Sie sich den Button "AGB akzeptiert" sparen wollen, sollten Sie zumindest darauf achten, dass in dem Text vor dem "allgemeinen Registrierungsbutton" hinreichend klar wird, dass damit auch die AGB einbezogen gelten. Wichtig: Dieser Hinweis muss derart angeordnet und gestaltet sein, dass er bei flüchtiger Betrachtung von einem Durchschnittskunden nicht übersehen werden kann. Die AGB müssen zudem abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar sein. Mit anderen Worten: Es muss dem Nutzer möglich sein, sich die AGB auszudrucken.
2) Datenschutzerklärung
Hier stellt sich zunächst die Frage, welchen Inhalt Ihre Datenschutzerklärung enthält und wozu der Nutzer "automatisch" zustimmen soll. Lassen Sie sich nur Daten geben, die zwingend zu Erfüllung des mit Ihnen geschlossenen Vertrages benötigt werden? Oder möchten Sie auch eine Zustimmung zu Werbeemails, Übermittlung der Daten an Dritte etc.
Diese Differenzierung ist wichtig vor dem Hintergrund der §§ 4, 4a BDSG. Denn danach ist eine Datenerhebung und -verarbeitung personenbezogener Daten ist nur gestattet, wenn diese auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgt oder auf der freiwilligen Einwilligung des Nutzers beruht, wobei der Nutzer über den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werden muss. Wenn Sie nur die zwingenden Daten für die Erfüllung des Vertrages erheben und verarbeiten, braucht es keine gesonderte Einwilligungserklärung. Diese Vorgänge sind von § 28 Absatz 1 BDSG erfasst und Sie haben somit eine gesetzliche Erlaubnisnorm.
Erheben und Verarbeiten Sie jedoch mehr als diese zwingenden Daten, bräuchten Sie eine explizite Einwiligung des Nutzers. Bitte beachten Sie dann die Regelung in § 4a Absatz 1 Satz 4 BDSG: "Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben." Zustimmung zu AGB etc. sind solche "andere Erklärungen". Eine "Überalles-Zustimmung" durch Klick auf den Registrierungsbutton wäre dann nicht ausreichend und Sie bräuchten eine gesonderte Zustimmung durch Anklicken einer separaten Check-Box.
Generell gilt: Sowohl bei der Einbeziehung der AGB als auch bei der Datenschutzeinwilligung sind Sie im Streitfalle in der Beweispflicht, dass Sie durch die Gestaltung Ihres Webangebots die gesetzlichen Vorgaben beachtet haben.
Ich hoffe, meine Antwort hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie das Geld für (einen) zusätzlichen Button(s) investieren wollen. Ich hielte dies für sinnvoll, um evtl. Abmahnungen von vornherein aus dem Wege zu gehen.
Mit den besten Grüßen
Claudia Bischof
Rechtsanwältin und Fachanwältin für IT-Recht
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