24 Stunden pflege - Schwarzarbeit

14. Februar 2008 11:22 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

24 Stunden Pflege, erbracht von Kräften aus der Slowakei, die über eine Firma mit Sitz in der Slowakei vermittelt werden, ist nach Auskunft der ZAV nicht rechtmäßig. Arbeitnehmerentsendung im Bereich Haushalt sei unzulässig. Wenn ich die Kraft in meinem Haushalt aufnehme, sei sie mein Arbeitnehmer, mit der Pflicht zur Sozialversicherung und falls kein Minijob auch zur Zahlung von Steuern in der BRD.
Mit der Inanspruchnahme der 24 Stunden Pflege mache ich mich somit strafbar, oder begehe eine Ordnungswidrigkeit.
Ich fühle mich von der Firma getäuscht, die beteuert, dass sie legal arbeitet.
Auf welcher Rechtsgrundlage kann man prüfen, ob ich mit rechtlichen Konsequenzen wegen Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis zu rechnen habe?
Kann ich die Zahlung der Rechnung für Pflege, die gar nicht erlaubt ist verweigern und es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen?
14. Februar 2008 | 13:06

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich gehe bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass die Haushaltshilfe von der Firma mit Sitz in der Slowakei nicht nur vermittelt wurde, sondern auch bei dieser Firma offiziell angestellt war oder ist.

1.
Eine Entsendung von Arbeitnehmern aus der Slowakei nach Deutschland für die Erbringung von Dienstleistungen im Haushalt (z. Bsp.als Haushaltshilfe) ist z. Zt. grundsätzlich nicht erlaubt, kann aber von der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall genehmigt werden. Dies ergibt sich aus dem Beitrittsvertrag der Slowakei zur EU. Danach kann Deutschland die Entsendefreiheit für bestimmte Dienstleistungen einschränken.
Insoweit ist die Aussage der ZAV richtig. Ich gehe davon aus, dass eine solche Genehmigung nicht vorliegt. Sie sollten jedoch diesbezüglich bei Ihrem Vertragspartner in der Slowakei oder der Haushaltshilfe selbst nachfragen.

2.
Schwarzarbeit ist eine Ordnungswidrigkeit. Gem. § 2 SchwArbG kann jedoch gegen den Auftraggeber eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro festgesetzt werden. Die Strafhöhe bemisst sich idR nach dem Ausmaß der Schwarzarbeit.

3.
Gegen Ihren Vertragspartner könnten Sie einen Schadensersatzanspruch haben, wenn Ihnen durch eine Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Dazu ist jedoch eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen notwendig.
Ob eine Pflichtverletzung bereits darin zu sehen ist, dass Ihr slowakischer Vertragspartner Sie nicht auf die Rechtslage aufmerksam gemacht hat, ist von hier nicht zu beurteilen.

Ich rate Ihnen dringend einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit der Prüfung Ihrer Unterlagen zu beauftragen, damit dieser die weiteren notwendigen Schritte einleiten kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
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