2. Versuch/Bitte nur antworten, wenn fachkundig/ Mindestmietlaufzeit bei Studenten
12. September 2025 12:20
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Preis:
30,00 €
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Guten Tag,
!!Bitte keine KI-Antworten!!
folgender Sachverhalt: ich bin vor einem Jahr in eine Wohnung gezogen. Per Anlage aus dem Mietvertrag wurde eine zweijährige Mindestmietlaufzeit festgelegt, diese lautet wie folgt:
"Die Mindestmietdauer beträgt: 2 Jahre
Nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Umzug in eine andere Stadt aus beruflichen Gründen, ist – nur mit Zustimmung des Vermieters – eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags möglich, Voraussetzung dafür ist die nahtlose Anschlussvermietung an einen geeigneten neuen Mieter. Die Vermietungsentscheidung erfolgt ausschließlich durch den
Vermieter. Der Mieter kann Vorschläge für einen evtl. Nachmieter machen. Zur Deckung des erheblichen Neuvermietungsaufwands (insbes. Zeitaufwand für Termine und Auslagen) erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden,
bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (in der Mindestmietdauer) eine einmalige Aufwandspauschale iHv. 190,00 € an den Vermieter zu bezahlen."
Ich wohne in der Stadt, weil ich dort studiere. Nun wechsle ich zum kommenden Wintersemester an eine andere Universität in eine andere Stadt, Distanz ca. 400km. Ich würde gerne meine Wohnung ordentlich kündigen, gerne auch ohne Verpflichtung einen Nachmieter zu stellen, da die Wohnung für die Stadt/Lage viel zu teuer ist und ich mir sehr gut vorstellen kann, dass das nicht so einfach geht.
Ich würde mich jedenfalls sehr über eine rechtliche Beratung freuen, insb. über eine Einordnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2009 – VIII ZR 307/08.
Vielen Dank!