2 Pässe, 2 Namen = Legal?

8. August 2016 14:15 |
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Verwaltungsrecht


Zusammenfassung

Zwei Pässe bei doppelter Staatsangehörigkeit

Hallo,

meine Eltern stammen aus einem ehm. kommunistischen Land, das nun EU Mitglied ist. Sie sind mitte der 60er Jahre ausgereist und im Westen (=Deutschland) geblieben. Einige Jahre später kam ich zur Welt. Zu dieser Zeit hatte das damals noch kommunistische Land meinen Eltern die Staatsbürgerschaft wegen Republikflucht aberkannt. Sie erhielten "Fremdenpässe" von den Deutschen Behörden. Fünf Jahre später wurden wir alle drei eingebürgert. (Ich also als minderjähriges Kind).

Nach der Wende ging das nun mehr nicht mehr kommunistische Heimatland meiner Eltern, dazu über die auf diese Weise verlorenen Staatsbürgerschaften "zurück zu geben". Konkret wird nun jedem der seine Staatsbürgerschaft wegen Republikflucht "verloren" hatte, anerkannt, dass er sie nie verloren hat.

Dies gilt auch für die Kinder - Ich hab also per Geburt die Staatsbürgerschaft des Heimatlandes meiner Eltern anerkannt bekommen - zusätzlich zu der Deutschen, die ich als Kind durch Einbürgerung erhalten habe.

Ausserdem habe ich in dem betreffenden Land meinen Familiennamen ändern lassen und dies ebenfalls anerkannt bekommen.

Nun will ich mir einen Pass aus dem Land zusätzlich ausstellen lassen.

Meine Frage:
(A) Ich meine, dass ich zwei Staatsangehörigkeiten haben kann, da ich (a) niemals eine fremde *beantrag* habe und vorallem da das andere Land EU Mitglied ist. Ist meine Interpretation richtig?

(B) Der Pass des anderen Landes wird aber auf einen anderen Nachnamen lauten - darf ich zwei Pässe, zweier EU Länder mit unterschiedlichen Nachnamen haben? Und wenn ja, muss ich irgendjemand in D darüber informieren?
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

A)
Sie können zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, da beide Staaten, denen Sie angehören, EU-Mitglied sind, vgl. § 29 Absatz 1 Nr. 3 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz).

B)
Dass in ihrem zweiten Pass ein anderer Name steht, ist unerheblich. Dieser Pass wurde nach dem Recht eines anderen Staates ausgestellt. Es wäre ja möglich, dass in einem andern Staat Ihr Name im Pass rechtmäßig anders ausgewiesen wird.
Solange der in Ihrem deutschen Pass eingetragene Name Ihrer Geburtsurkunde entspricht, haben Sie nichts zu befürchten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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