Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
A)
Sie können zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, da beide Staaten, denen Sie angehören, EU-Mitglied sind, vgl. § 29 Absatz 1 Nr. 3 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz).
B)
Dass in ihrem zweiten Pass ein anderer Name steht, ist unerheblich. Dieser Pass wurde nach dem Recht eines anderen Staates ausgestellt. Es wäre ja möglich, dass in einem andern Staat Ihr Name im Pass rechtmäßig anders ausgewiesen wird.
Solange der in Ihrem deutschen Pass eingetragene Name Ihrer Geburtsurkunde entspricht, haben Sie nichts zu befürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
A)
Sie können zwei Staatsangehörigkeiten besitzen, da beide Staaten, denen Sie angehören, EU-Mitglied sind, vgl. § 29 Absatz 1 Nr. 3 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz).
B)
Dass in ihrem zweiten Pass ein anderer Name steht, ist unerheblich. Dieser Pass wurde nach dem Recht eines anderen Staates ausgestellt. Es wäre ja möglich, dass in einem andern Staat Ihr Name im Pass rechtmäßig anders ausgewiesen wird.
Solange der in Ihrem deutschen Pass eingetragene Name Ihrer Geburtsurkunde entspricht, haben Sie nichts zu befürchten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen