15 jähriger beim Schwarzfahren erwischt...

15. Mai 2018 16:46 |
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Schadensersatz


Zusammenfassung

Müssen die Eltern für die Geldstrafe ihres minderjährigen Sohnes wegen Schwarzfahrens zahlen?

Nein. Obwohl der Sohn deliktsfähig ist, sprich für seine Straftat haftet, trifft die Eltern keine Schuld. Sie müssen nicht für die Schadenersatzforderung aufkommen. Der Dienstleister hat zwar das Recht, seine Forderung auch gegenüber dem minderjährigen Sohn geltend zu machen und sogar vollstrecken zu lassen. Jedoch verläuft die Vollstreckung in der Regel erfolglos, da Minderjährige in der Regel über kein pfändbares Einkommen verfügen. Die Eltern können für die Forderung auf keinen Fall herangezogen werden.

Mein 15 jähriger Sohn wurde im März beim Schwarzfahren erwischt. (Wir als Eltern haben unserem Sohn keine explizite Erlaubnis gegeben das er an diesem Tag mit der S-Bahn fahren darf.) Daraufhin hat uns die S-Bahn Berlin GmbH schriftlich mitgeteilt das ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist.

Dieser Brief wurde direkt an meinen Sohn adressiert. Er hat ihn - aus Scham - vor uns Eltern zurückgehalten.

Nun haben wir ein Inkassoschreiben der Fa. infoscore bekommen in der zu den 60 € erhöhtes Beförderungsgeld eine Mahngebühr von 59,49 € hinzugekommen ist.

Meine Frage lautet: Ist diese Forderung gerechtfertigt und müssen wir als Eltern für diese Kosten aufkommen?
Unser Sohn ist ja als Schüler mittellos und wird das Geld nicht aus eigener Tasche zahlen können. Außerdem ist er als Minderjähriger nur eingeschränkt Geschäftsfähig...
Sehr geehrte Eltern,


Auch wenn der Sohn eingeschränkt geschäftsfähig ist - er kann also keine Rechtsgeschäfte eigenständig abschließen - so ist er dennoch deliktsfähig. Unter dem Straftatbestand des Erschleichens von Beförderungsleistungen kann er auch zu Schadenersatz herangezogen werden. Daraus folgend ist er auch wegen Schadenersatz aus Delikt nach §823 II BGB trotz seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit haftbar.

Wer ist jedoch auf keinen Fall haftet sind die Eltern. Sie müssen für die Schuld auf keinen Fall aufkommen.

Die Forderung ist übrigens gerechtfertigt, aber unabhängig davon ob eine Person geschäftsfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist. Der Dienstleister hatte auch das Recht, ein Inkasso -Unternehmen zu beauftragen. Allerdings wird es nicht möglich sein, den Betrag bei ihrem Sohn zu vollstrecken, da er nicht über die Mittel verfügt. Die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Minderjährige ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen.

..allerdings verläuft die Vollstreckung in der Regel im Sande. Sie als Elternteil können auf jeden Fall nicht herangezogen werden.

Sollte die Gegenseite den Anspruch weiterverfolgen, wird sich irgendwann der Gerichtsvollzieher mit ihrem Sohn in Verbindung setzen und feststellen, dass kein pfändbares Einkommen besteht. Sollte ihr Sohn ihrer Vermögenswerte besitzen, so wären diese pfändbar.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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