1361 b BGB auch für Nicht-Eheleute?

19. März 2024 23:41 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Anwälte,

meine Expartnerin und ich haben uns nach einer gemeinsamen häuslichen Gewalt getrennt und sie im gemeinsamen Einvernehmen zu Freunden hin ausgezogen. Dass sie nicht mehr wiederkommen will, hat sie mehrfach, auch per SMS, geäußert. Die Kündigung ihrerseits konnte aufgrund von Mängel im 1.Kündigungsbestätigungsschreiben von vor 4 Wochen von meiner Seite aus noch nicht erfolgen, kann als Nachweis und Bestätigung ihrer Kündigung jedoch vorgezeigt werden. Auch ist sie bereits seit 5 Wochen bei den Freunden dauerhaft wohnend und hat erst seit wenigen Tagen eine eigene/neue Wohnung. Sie ist daher noch hier gemeldet und hat noch einige Sachen und ihre + die ich ihr überlassenen Möbel hier. Den Verbleib und Betreuungsaufteilung der Kinder haben wir bereits unterschriftlich geklärt. Und den groben Hausrat haben wir auch schon unterschriftlich aufgeteilt. Unzählige, jedoch noch nicht alle Geräte und Dinge per SMS zur Aufteilung besprochen, jedoch noch nicht unterschriftlich festgehalten.

Nun kommt meine Expartnerin permanent unangekündigt vorbei und nahm schon mehrere nicht abgesprochene Sachen oder Unterlagen von mir mit. Ich arbeite von zu Hause aus, was durch ihr permanentes unangekündigtes Vorbeikommen inkl. häufiges Streiten dabei, mir Dauerstress bereitet, sodass ich weder der Arbeit, noch den Dingen um die ich mich dringend durch die Trenung selbst und neben den Kindern kümmern muss, aktuell groß nachgehen kann.

Für Eheleute gilt nach § 1361 b BGB, das, nachdem die Frau bereits ausgezogen ist und sie wie in meinem Fall auch gar keine Absicht hat zurückzukehren, es nun die alleinige Wohnung des Mannes ist. Trifft dies auch auf nicht eheliche Partnerschaften zu? Wir haben uns bereits vor Jahren verlobt, jedoch nicht offiziell und sie mir zur Trennung den Ring wiedergegeben (Rechnung + Fotos wie Ring am Verlobungsfinger, vorhanden). Auch haben wir einst gegenüber dem Jobcenter die gemeinsame Lebenspartnerschaft schriftlich erklärt. Reicht das oder gilt obiger Fall prinzipiell auch synonym für alle anderen Partnerschaften? Und/oder welche Möglichkeiten habe ich mich vor ihren unangekündigten Besuchen und nicht eingehaltener, schriftlich festgehaltener Hausrataufteilung zu schützen?

Vielen Dank im Voraus!
20. März 2024 | 07:27

Antwort

von


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41239 Mönchengladbach
Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
E-Mail: razermarquess@gmail.com
Guten Morgen,

nein, sämtliche Ansprüche nach § 1361b BGB setzen eine wirksame Ehe des Antragstellers und des Antragsgegners voraus!
Eine solche liegt bei Ihnen nicht vor und insoweit ist die Vorschrift auch nicht etwa analog anwendbar!

Selbstverständlich darf der Ex-Partner alle persönlichen Gegenstände aus der Wohnung mitnehmen. Persönliche Gegenstände sind auch kein Hausrat. Sie stehen regelmäßig im persönlichen Eigentum des Ex-Partners.

Vereinbaren Sie einen Termin zur endgültigen Abholung oder senden Sie die persönlichen Sachen Ihrer Ex-Partnerin nach.

Ein regelmäßiges Besuchsrecht (zu bestimmten Zeiten) könnte allenfalls bestehen, wenn Sie beispielsweise ein geteiltes Sorgerecht für gemeinsame Kinder hätten.

Viele Grüße


ANTWORT VON

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