zwangsraeumung

29. September 2015 00:38 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Das Mietverhältnis kann bei einem Zahlungsrückstand von mindestens zwei Monatsmieten seitens des Vermieters fristlos gekündigt werden.

Mietvertrag mit zwei Personen, Mann und Frau, nach bereits zwei Monaten will Frau ausziehen. Ich möchte den Mann nicht alleine übernehmen. Die Parteien wollen einen Aufhebungsvertrag mit mir machen, den ich aber nur mit notarieller Zwangsvollstreckung zur Räumung machen möchte, akzeptieren die Parteien nicht. Wollen mich zwei Monate auf die Hälfte der Miete drücken. Habe das abgelehnt. Habe gesagt, sie sollen den Mietvertrag zusammen kündigen. Jetzt stellen sie auf stur. Die Miete geht nicht mehr ein. Was kann ich tun?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich auf Grundlage der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn der Mietzins nicht mehr eingeht, rate ich diesen letztmalig außergerichtlich mit einer Fristsetzung einzufordern und gleichzeitig das Klageverfahren anzukündigen falls die Frist fruchtlos verstreichen sollte. Sie können sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Gerne könne Sie sich selbstverständlich diesbezüglich an mich wenden. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung haben die Mieter zu tragen, auch wenn diese zunächst Ihrerseits verauslagt werden müssen. Wenn die Mieter mit dem Mietzins von mindestens zwei Monaten im Verzug sind, können Sie die Kündigung aussprechen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfrage benutzen.


Mit freundlichen Grüßen



Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2015 | 07:01

Wäre mir mit einer Zustimmung zu einen aufhebungsvertrag besser gedient auch ohne notarielle Absicherung zur Zwangsräumung? Kann mir dann nicht genauso passieren, die miete nicht zu bekommen? Oder kann ich dann früher kündigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2015 | 07:14

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie können bei einem Verzug von mindestens zwei Monatsmieten fristlos kündigen. Selbstverständlich kann es passieren, dass die Mieter auch bei einem Aufhebungsvertrag den Mietzins nicht bezahlen. Das Recht zur fristlosen Kündigung sollte in dem Aufhebungsvertrag jedenfalls beibehalten werden. Ob ein Aufhebungsvertrag die bessere Lösung ist, kann ich schlecht beurteilen, da ich den Aufhebungsvertrag nicht im Detail kenne. Sinnvoll wäre es mittelfristig sicherlich, sich von den Mietern zu trennen, wenn diese bereits zu Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mietzins in Verzug geraten. Aus dieser Sicht wäre die Aufhebung des Mietverhältnisses eine gute Lösung, insbesondere wenn Sie möglicherweise bereits andere Interessenten für die Wohnung haben. Vielleicht gibt es eine Lösung dahingehend, dass in dem Aufhebungsvertrag ein Beendigungstermin in einem oder zwei Monaten vereinbart werden kann. Das wäre kürzer als die Kündigungsfrist der Mieter und Ihrerseits bestünde die Möglichkeit neue Mieter zu finden.

Mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin

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