vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen auf Grundlage der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten kann:
Vollständige Ruhe wird niemand erwarten können. In Ihrem Fall ist es so, dass Sie bereits vor Einzug in die Wohnung wussten, dass das Haus teilweise gewerblich genutzt wird. Da Ihnen diese teilgewerbliche Nutzung bekannt war, ist diese Eigenschaft des Hauses somit Bestandteil des Mietvertrages geworden.
Durch erläuternde Vertragsauslegung der mietvertraglichen Eigenschaft der teilgewerblichen Nutzung ist es einem objektiven Dritten möglich, zu erkennen, dass in dem Anwesen ein höherer Geräuschpegel vorherrscht, als in einem reinen Wohnhaus.
Die Öffnungszeiten der Bäckerei, die Sie hier angeben, sind nicht zu beantstanden. Es ist zulässig, dass es während der Öffnungszeiten zu einer branchenüblichen Geräuschentwicklung kommt. Ihren Ausführungen zur Folge halten sich die Geräuschentwicklungen im Rahmen der Branchenüblichkeit.
Für die vom Bäcker aufgestellten Tische und Stühle ist es gegebenenfalls erforderlich, dass der Inhaber der Bäckerei hierfür eine Gaststättenerlaubnis vorhält. Eine solche Erlaubnis ist dann erforderlich, wenn der Inhaber zubereitete Speisen und Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Ob nun hier eine Erlaubnis erforderlich ist oder nicht, kann ohne genauere Prüfung des Geschäftsbetriebes des Bäckers nicht beantwortet werden. Wenn hier eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erforderlich ist, kann der Bäcker dazu aufgefordert werden, die Tische und Stühle zu beseitigen, sofern er nicht im Besitz einer derartigen Erlaubnis ist.
Gegen den Nikotingeruch können Sie - außer die Fenster schließen - leider nichts unternehmen. Nach Ihren Angaben rauchen die Gäste vor der Bäckerei, also im Freien. Das Rauchen im Freien ist selbstverständlich zulässig.
In Ihrer Sache realisiert sich lediglich die allgemeine Lebenswirklichkeit; rechtliche Möglichkeiten hiergegen gibt es nicht.
Es ist in dieser Sache das sinnigste, höflich in der Bäckerei anzufragen, ob gegebenenfalls die Tische und Stühle wieder durch Stehtische ersetzt werden könnten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit eine erste Orientierung verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
kann es wirklich sein, dass ich das auch sonntags ertragen muss? Der Bäcker sollte mindestens bei geschlossener Tür arbeiten. Er hat ja die Tür ganztagig geöffnet, sodass man oben drüber alles mitbekommt und sonntags sitzen um 7:45 h schon Luete draussen um Kaffee zu trinken und zu klönen.
mfg. W. Kranz
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten kann:
Ausschlaggebend sind für Sie die Regelungen über die Ladungsöffnungszeiten sowie gegebenenfalls die Regelungen über die Sperrzeiten.
Beide Rechtsmaterien enthalten keinerlei Regelungen, die die genannten Öffnungszeiten verbieten.
Es könnte jedoch sein, dass Ihre Kommune eine eigene Sperrzeitverordnung erlassen hat, um einer Lärmbelästigung zu gewissen Zeiten Einhalt zu gebieten.
Hier sollten Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung erkundigen, ob eine derartige Verordnung existiert.
Ansonsten bleibt nur die schon genannte Möglichkeit, mit dem Inhaber der Bäckerei nach einer einvernehmlichen Lösung zu suchen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage hiermit geklärt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net