11. März 2006
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11:00
Antwort
vonRechtsanwalt Rolf Tarneden
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sie stellen Ihre Frage im Strafrecht und teilen mit, dass es einen Widerruf gegeben habe. Ich gehe daher davon aus, dass die Bewährung widerrufen worden ist. Gegen den Bewährungswiderrufsbeschluss muss binnen einer Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, wenn Sie ohne Verschulden an der rechtzeigen Einlegung der sofortigen Beschwerde gehindert waren. Liegen die Wiedereinsetzungsgründe vor, erlangen Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass heißt, Sie können in der Sache alle Argumente vortragen, die Sie gegen die Widerruf einwenden wollen. Wenn diese Argumente jedoch nicht durchgreifen, sieht der Richter von dem Widerruf nicht ab. Die Entscheidung auf die sofortige Beschwerde ergeht in jedem Fall durch das Landgericht. Wenn von dort aus Widereinsetzung gewährt wird, in der Sache aber die Beschwerde verworfen wird, ist eine weitere Beschwerde nicht möglich. Sollte in Ihrem Fall etwas anderes widerrufen sein oder ich die Frage sonst unzutreffend verstanden habe, teilen Sie mir dies gerne mit. Ich bin dann um einen korrigierte Antwort bemüht.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Tarneden
Rechtsanwalt
www.tarneden-inhestern.de