überzogene Sachverständigenkosten

30. August 2007 22:12 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:37
Wir bewohnen eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus, welches durch einen Bauträger errichtet wurde und vor ca. 3 Monaten fertig gestellt wurde.

Zur Klärung von möglichen Baumängeln wurde durch die Eigentümergemeinschaft ein vereidigter Bausachverständiger beauftragt. Die Beauftragung erfolgte im Namen der Eigentümergemeinschaft durch die Hausverwaltung. Der vereinbarte Kostenrahmen für das Gutachten lag bei 3000€. Nach der Objektbegehung durch den Sachverständigen teilte dieser uns mit, dass die Gutachtenkosten möglicherweise etwas höher, bei ca. 5000€ liegen könnten. Diese Aussagen erfolgt unter Zeugen. Die Beauftragung des Gutachtens erfolgte schriftlich unter Hinweis auf den vereinbarten Kostenrahmen.

Nach Fertigstellung des Gutachtens eröffnete uns der Sachverständige nun, das die Gutachtenkosten vermutlich bei ca. 16.000€ liegen werden. Zur Begründung wurde höherer Aufwand als geplant angeführt. Die Annahme des Gutachtens wurde daher durch die Hausverwaltung zunächst abgelehnt.

Meine Fragen:
Besteht die Möglichkeit, die Herausgabe des Gutachtens zu einem angemessenen Preis zu erzwingen?

Falls das Gutachten durch den SV nicht an die Eigentümergemeinschaft herausgegeben wird: Ist der SV verpflichtet, den Inhalt des Gutachtens vor Gericht offenzulegen, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bauträger kommt?
30. August 2007 | 22:49

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Wenn die vertraglich vereinbarten Kosten gezahlt werden, hat die Eigentümergemeinschaft gegen den Bausachverständigen einen Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens.

Für den Fall, dass der Bausachverständige die Herausgabe des Gutachtens verweigern sollte, könnte dieser dann verklagt werden.

Sollte der Sachverständige dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, müsste er darlegen und beweisen, dass ein Kostenrahmen von EUR 16.000,00 vereinbart worden ist bzw. plausibel erklären, warum der Kläger eine Überschreitung des Kostenrahmens von mehr als 300 % hinzunehmen hat.
Aufgrund der exorbitanten Kostenüberschreitung wird der Bausachverständige hier in Erklärungsnot kommen.

Wenn Sie also Wert auf das Gutachten legen, ist die Zahlung der vereinbarten Kosten von EUR 3.000,00 bzw. EUR 5.000,00 zu leisten, um dann notfalls den Sachverständigen zu verklagen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 1. September 2007 | 10:02

Vielen Dank für Ihre Antwort

Ich möchte auch gern wissen, ob der Sachverständige ggf. verpflichtet ist, das Gutachten im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bauträger vor Gericht offenzulegen, auch wenn wir die Annahme verweigert haben. Dass das Gutachten existiert ist unstrittig, da es uns bereits äußerlich gezeigt wurde.

Sind wir bei diesen überzogenen Preisvorstellungen überhaupt noch verpflichtet, das Gutachten anzunehmen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. September 2007 | 10:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Eine Zahlungsverpflichtung bei einer derartigen Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens ist nicht gegeben.

Ich gehe davon aus, dass die Eigentümergemeinschaft nicht mit der Zahlung zur Vorleistung verpflichtet worden ist, so dass der Sachverständige verpflichtet wäre, das Gutachten an die Gemeinschaft herauszugeben.

Eine Offenlegung des Gutachtens käme bei einem Rechtsstreit mit dem Bauträger nicht in Betracht. Auftraggeber und damit Kostenschuldner ist ja die Eigentümergemeinschaft.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

ANTWORT VON

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