Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn die vertraglich vereinbarten Kosten gezahlt werden, hat die Eigentümergemeinschaft gegen den Bausachverständigen einen Anspruch auf Übermittlung des Gutachtens.
Für den Fall, dass der Bausachverständige die Herausgabe des Gutachtens verweigern sollte, könnte dieser dann verklagt werden.
Sollte der Sachverständige dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, müsste er darlegen und beweisen, dass ein Kostenrahmen von EUR 16.000,00 vereinbart worden ist bzw. plausibel erklären, warum der Kläger eine Überschreitung des Kostenrahmens von mehr als 300 % hinzunehmen hat.
Aufgrund der exorbitanten Kostenüberschreitung wird der Bausachverständige hier in Erklärungsnot kommen.
Wenn Sie also Wert auf das Gutachten legen, ist die Zahlung der vereinbarten Kosten von EUR 3.000,00 bzw. EUR 5.000,00 zu leisten, um dann notfalls den Sachverständigen zu verklagen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Vielen Dank für Ihre Antwort
Ich möchte auch gern wissen, ob der Sachverständige ggf. verpflichtet ist, das Gutachten im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Bauträger vor Gericht offenzulegen, auch wenn wir die Annahme verweigert haben. Dass das Gutachten existiert ist unstrittig, da es uns bereits äußerlich gezeigt wurde.
Sind wir bei diesen überzogenen Preisvorstellungen überhaupt noch verpflichtet, das Gutachten anzunehmen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Eine Zahlungsverpflichtung bei einer derartigen Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens ist nicht gegeben.
Ich gehe davon aus, dass die Eigentümergemeinschaft nicht mit der Zahlung zur Vorleistung verpflichtet worden ist, so dass der Sachverständige verpflichtet wäre, das Gutachten an die Gemeinschaft herauszugeben.
Eine Offenlegung des Gutachtens käme bei einem Rechtsstreit mit dem Bauträger nicht in Betracht. Auftraggeber und damit Kostenschuldner ist ja die Eigentümergemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth