19. Februar 2015
|
18:28
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mehrere Miterben sind gemäß § 2038 BGB zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Dabei ist jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind.
Im Rahmen dieser gesetzlich vorgeschriebenen gemeinsamen Verwaltung können Sie die gemeinsame Besichtigung des Ferienhauses verlangen oder - wenn die anderen Miterben nicht teilnehmen möchten- die Herausgabe eines Schlüssels von dem Miterben, der einen solchen besitzt, verlangen.
Bitten Sie den betreffenden Miterben einfach in Schriftform, einen Schlüssel vorübergehend zur Verfügung zu stellen oder einem gemeinsamen Termin zur Besichtigung zuzustimmen.
Notfalls lässt sich dies gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
4. April 2015 | 17:42
Gesagt, Getan (Ich habe allerdings nur darum gebeten, mir den Schlüssel vorübergehend zur Verfügung zu stellen, nicht auf eine gemeinsame Besichtigung gedrängt). Reaktion: Null. Jetzt möchte ich klagen. Äah- wie geht das denn? Vielen Dank im Voraus!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
7. April 2015 | 09:17
Zur Klagerhebung muss eine Klageschrift mit einem Antrag und einer Begründung ( Sachverhaltsdarstellung ) bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Hierfür benötigen Sie professionelle Hilfe.
Bei Bedarf wenden Sie sich gern an meine Kanzlei ( info@kanzlei-steidel.de ).
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel