Sehr geehreter Fragesteller,
unter Zugrundelegung Ihrer Angaben werden Sie für die Beurkundung der gegenseitigen Pflichtteilverzichtserklärungen nach meiner Berechnung 534, 00 zzgl. 101,46 € MwSt zahlen müssen.
Der Geschäftswert ist mit 140.000 € anzusetzen. Da mehrere Erklärungen in einer Urkunde aufzunehmen sind, ist Doppelgebühr anzusetzen. Diese beträgt bei diesem Geschäftswert 534, 00. Darauf ist noch Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Insgesamt sind daher 635,46 € zu zahlen.
Der Geschäftswert bestimmt sich wie folgt:
Im Falle eines gegenseitigen Verzichts ist gemäß § 39 Abs. 2 KostO nur der höherwertige Verzicht zugrunde zu legen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.1992 Az.: 8 W 101/92) Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann Kostenordnung, 12. Auflage § 39 Randziffer 24). Sie haben von gleichwertigen Verzichten, was aber nur theoretisch möglich ist, gesprochen. Dies wird von mir aber als wahr unterstellt.
Es ist aber möglich, dass eine der Immobilien mit einem höheren Geschäftswert angesetzt wird.
Bei der Geschäftswertbestimmung ist nämlich zu berücksichtigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich der Pflichtteilsverzicht voraussichtlich auswirken wird. Nach der wohl überwiegenden Meinung ist dann, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist, der Wert des Verzichtsvertrags nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen, wobei der Wert des gegenwärtigen reinen Vermögens des Erblassers und des dem Verzichtenden daran zustehenden Anteils sowie der Grad der Wahrscheinlichkeit des Überlebens des Verzichtenden und der Erhöhung oder Verminderung des Vermögens des Erblassers bis zu seinem Tod zu berücksichtigen sind (Rohs/Wedewer, Kostenordnung § 39 Randziffer 14; Beushausen/Küntzel/Kersten/Bühling Kostenordnung § 39 Anmerkung 23; Schmidt Juristisches Büro 62, 326; Schalhorn Juristisches Büro 69, 211).Ausgangspunkt für die Bewertung ist der Wert, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (§ 18 KostO). Hierbei ist es bei einem Verzichtvertrag von Bedeutung, auf was letztlich verzichtet wurde.
Also es kann sein, dass der Notar die eine oder die andere Immobillie höher ansetzt, aber ich kann hier nicht spekulieren. Dadurch wäre dieser Betrag als Geschäftswert in Betracht zu ziehen. Es kommt darauf an, auf was verzichtet wird und uU auch auf die Wahrscheinlichkeit, wer zuerst stirbt.
Das war meine erste Einschätzung der Rechtslage. Ob weitere Auslagen anfallen würde, habe ich nicht berücksichtigt. Sie haben dazu auch nichts vorgebracht. Für weitere Aufklärung wird dann der beauftragte Notar sorgen.
unter Zugrundelegung Ihrer Angaben werden Sie für die Beurkundung der gegenseitigen Pflichtteilverzichtserklärungen nach meiner Berechnung 534, 00 zzgl. 101,46 € MwSt zahlen müssen.
Der Geschäftswert ist mit 140.000 € anzusetzen. Da mehrere Erklärungen in einer Urkunde aufzunehmen sind, ist Doppelgebühr anzusetzen. Diese beträgt bei diesem Geschäftswert 534, 00. Darauf ist noch Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Insgesamt sind daher 635,46 € zu zahlen.
Der Geschäftswert bestimmt sich wie folgt:
Im Falle eines gegenseitigen Verzichts ist gemäß § 39 Abs. 2 KostO nur der höherwertige Verzicht zugrunde zu legen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.1992 Az.: 8 W 101/92) Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann Kostenordnung, 12. Auflage § 39 Randziffer 24). Sie haben von gleichwertigen Verzichten, was aber nur theoretisch möglich ist, gesprochen. Dies wird von mir aber als wahr unterstellt.
Es ist aber möglich, dass eine der Immobilien mit einem höheren Geschäftswert angesetzt wird.
Bei der Geschäftswertbestimmung ist nämlich zu berücksichtigen, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich der Pflichtteilsverzicht voraussichtlich auswirken wird. Nach der wohl überwiegenden Meinung ist dann, wenn keine Gegenleistung vereinbart ist, der Wert des Verzichtsvertrags nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen, wobei der Wert des gegenwärtigen reinen Vermögens des Erblassers und des dem Verzichtenden daran zustehenden Anteils sowie der Grad der Wahrscheinlichkeit des Überlebens des Verzichtenden und der Erhöhung oder Verminderung des Vermögens des Erblassers bis zu seinem Tod zu berücksichtigen sind (Rohs/Wedewer, Kostenordnung § 39 Randziffer 14; Beushausen/Küntzel/Kersten/Bühling Kostenordnung § 39 Anmerkung 23; Schmidt Juristisches Büro 62, 326; Schalhorn Juristisches Büro 69, 211).Ausgangspunkt für die Bewertung ist der Wert, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (§ 18 KostO). Hierbei ist es bei einem Verzichtvertrag von Bedeutung, auf was letztlich verzichtet wurde.
Also es kann sein, dass der Notar die eine oder die andere Immobillie höher ansetzt, aber ich kann hier nicht spekulieren. Dadurch wäre dieser Betrag als Geschäftswert in Betracht zu ziehen. Es kommt darauf an, auf was verzichtet wird und uU auch auf die Wahrscheinlichkeit, wer zuerst stirbt.
Das war meine erste Einschätzung der Rechtslage. Ob weitere Auslagen anfallen würde, habe ich nicht berücksichtigt. Sie haben dazu auch nichts vorgebracht. Für weitere Aufklärung wird dann der beauftragte Notar sorgen.