nur mündliche Absprache

| 18. Januar 2019 10:38 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ab 01.05.2018 arbeite ich als Kassiererin im Getränkemarkt. Ca.120 Std im Monat. Ich habe kein Arbeitsvertrag . Bei mehrmaligen Nachfragen- hieß es : " Ich bin noch an dem dran" oder "zu viel arbeit, ich komm nicht dazu."
Seit 03.09.2018 bin ich krank (wegen Bandscheibenvorfall) geschrieben.

FRAGEN:
Wenn ich jetzt auf einen Vertrag bestehe, was für Vertag (Fest oder Befristete) muss er mir dann geben?

Kann er mich kündigen, wenn ich krank geschrieben bin, oder muss er warten bis ich wieder arbeiten komme?

Und wenn ich kündigen will, wie kann ich das machen ohne Sperre vom Amt zu kriegen?

MfG
18. Januar 2019 | 11:10

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie haben bereits einen Arbeitsvertrag, nur bisher nicht schriftlich.

Da die Schriftform aber keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, haben Sie bereits einen unbefristeten festen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen (Ort, Zeit, Entgelt).

Sie haben einen Anspruch darauf, dass diese Bedingungen auch schriftlich fixiert werden.


Einen Kündigungsschutz für die Zeit der Krankheit gibt es nicht. Das bedeutet, eine Kündigung kann auch ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer krank und nicht in der Firma ist.



Bei einer Eigenkündigung sollten Sie vorher mit dem Sachbearbeiter beim Arbeitsamt sprechen. Denn Sie müssen einen nachvollziehbaren Grund für die Eigenkündigung haben, sonst gibt es eine Sperrzeit. Möglicherweise kann ein Arztattest helfen. Das muss aber mit allen Einzelheiten genauer abgeklärt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 18. Januar 2019 | 13:21

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