Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt.
Das von Ihnen angedachte Vorgehen ist jedenfalls unzulässig und somit ist dringend die Unterlassung anzuraten. Ferner dürfte ein Ablösen der Plaketten von einem Schild und die Aufbringung auf einem neuen bereits aus technischen Gründen scheitern. Die Plaketten müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zerstörungsfrei zu entfernen sind (§ 10 Abs. 3 FZV).
Grundsätzlich gilt, dass die Kennzeichenschilder den Anforderungen der Anlage 4 zur FZV zu genügen haben. Jede Nutzung anderer Kennzeichenschildermaße wäre unzulässig und, wie Sie bereits feststellten, durch die Zulassungsstelle nicht zulassungsfähig (§ 10 Abs. 2, 3 FZV).
Insoweit ist durch die angedachte Vorgehensweise der Weg in den strafbaren Bereich eröffnet. Wie Sie bereits ansprachen, kommt hier durchaus eine strafbare Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Betracht.
Nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung kommt einem gestempelten Kennzeichenschild der Charakter einer sog. zusammengesetzten Urkunde zu. Dies bedeutet, dass das Kennzeichenschild mit aufgeprägtem Kennzeichen und Stadtsiegel sowie Prüfplakette als eine rechtliche Einheit zu betrachten ist. Jedwede Veränderung hieran ist geeignet, eine Urkundenfälschung zu begründen. In Ihrem, zugegeben atypischen Fall, läge die Fälschung darin, dass Sie durch Übertragung der Plaketten auf das neue, unzulässige und für Ihr Kfz nicht ausgegebene Kennzeichenschild den Anschein erregen, dieses Kennzeichenschild wäre für Sie durch die Zulassungsstelle ausgegeben worden. In Realita wurde jedoch ein vorschriftsmäßiges Schild ausgegeben und das neue durch Sie selber gefertigt. Dies erfüllt den Straftatbestand der Herstellung einer unechten Urkunde und begründet somit die Strafbarkeit nach § 267 StGB.
Der Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG hingegen ist nicht einschlägig, da dieser zum einen gegenüber dem strafhöheren § 267 StGB subsidiär ist. Des Weiteren ahndet diese Norm nur die Nutzung eines ausgegebenen Kennzeichens an einem anderen Fahrzeug als an dem, für den die Kennzeichen ausgegeben sind. Beachten Sie, dass zwischen Kennzeichen, also der Buchstaben-Zahlen-Kombination und dem Kennzeichenschild, also dem Kennzeichenträger, zu unterscheiden ist.
Mithin könnte Ihnen im Veränderungsfall im Rahmen einer Kontrolle zwar wohl die Weiterfahrt nicht untersagt werden, eine Strafanzeige würde aber dennoch folgen.
Eine Einlassung in der von Ihnen angedachten Weise könnte noch weitreichendere Folgen für Sie haben. Durch die Stellungnahme, sie hätten das Fahrzeug so bereits erworben, verdächtigen Sie indirekt den Verkäufer, eine entsprechende Straftat begangen zu haben. Dies könnte in der Folge auch noch den Straftatbestand einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erfüllen. Auch die Einlassung, die Zulassungsstelle hätte das (unzulässige) Kennzeichenschild zugelassen dürfte, aufgrund der Aussage des sodann zu befragenden Personals der Zulassungsstelle und der erwartungsgemäß erfolgenden Verneinung, was angesichts der deutlichen optischen Unterschiede aus glaubhaft sein dürfte, keinen Erfolg haben und als Schutzbehauptung gewertet werden.
Schlussendlich würden entsprechende Einlassungen wohl nicht unbedingt positive Folgen in einem Strafverfahren haben. Wie ein entsprechendes Urteil aussehen könnte, lässt sich pauschal nicht seriös pronostizieren. Der Strafrahmen des § 267 StGB reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Zu erwarten wäre hier wohl eine nicht unerhebliche Geldstrafe.
Abgesehen von der eingangs erwähnten technischen Unmöglichkeit sollte also auch rechtlich ein solches Vorhaben unterbleiben.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Ihre Fragen beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt.
Das von Ihnen angedachte Vorgehen ist jedenfalls unzulässig und somit ist dringend die Unterlassung anzuraten. Ferner dürfte ein Ablösen der Plaketten von einem Schild und die Aufbringung auf einem neuen bereits aus technischen Gründen scheitern. Die Plaketten müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zerstörungsfrei zu entfernen sind (§ 10 Abs. 3 FZV).
Grundsätzlich gilt, dass die Kennzeichenschilder den Anforderungen der Anlage 4 zur FZV zu genügen haben. Jede Nutzung anderer Kennzeichenschildermaße wäre unzulässig und, wie Sie bereits feststellten, durch die Zulassungsstelle nicht zulassungsfähig (§ 10 Abs. 2, 3 FZV).
Insoweit ist durch die angedachte Vorgehensweise der Weg in den strafbaren Bereich eröffnet. Wie Sie bereits ansprachen, kommt hier durchaus eine strafbare Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Betracht.
Nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung kommt einem gestempelten Kennzeichenschild der Charakter einer sog. zusammengesetzten Urkunde zu. Dies bedeutet, dass das Kennzeichenschild mit aufgeprägtem Kennzeichen und Stadtsiegel sowie Prüfplakette als eine rechtliche Einheit zu betrachten ist. Jedwede Veränderung hieran ist geeignet, eine Urkundenfälschung zu begründen. In Ihrem, zugegeben atypischen Fall, läge die Fälschung darin, dass Sie durch Übertragung der Plaketten auf das neue, unzulässige und für Ihr Kfz nicht ausgegebene Kennzeichenschild den Anschein erregen, dieses Kennzeichenschild wäre für Sie durch die Zulassungsstelle ausgegeben worden. In Realita wurde jedoch ein vorschriftsmäßiges Schild ausgegeben und das neue durch Sie selber gefertigt. Dies erfüllt den Straftatbestand der Herstellung einer unechten Urkunde und begründet somit die Strafbarkeit nach § 267 StGB.
Der Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG hingegen ist nicht einschlägig, da dieser zum einen gegenüber dem strafhöheren § 267 StGB subsidiär ist. Des Weiteren ahndet diese Norm nur die Nutzung eines ausgegebenen Kennzeichens an einem anderen Fahrzeug als an dem, für den die Kennzeichen ausgegeben sind. Beachten Sie, dass zwischen Kennzeichen, also der Buchstaben-Zahlen-Kombination und dem Kennzeichenschild, also dem Kennzeichenträger, zu unterscheiden ist.
Mithin könnte Ihnen im Veränderungsfall im Rahmen einer Kontrolle zwar wohl die Weiterfahrt nicht untersagt werden, eine Strafanzeige würde aber dennoch folgen.
Eine Einlassung in der von Ihnen angedachten Weise könnte noch weitreichendere Folgen für Sie haben. Durch die Stellungnahme, sie hätten das Fahrzeug so bereits erworben, verdächtigen Sie indirekt den Verkäufer, eine entsprechende Straftat begangen zu haben. Dies könnte in der Folge auch noch den Straftatbestand einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB erfüllen. Auch die Einlassung, die Zulassungsstelle hätte das (unzulässige) Kennzeichenschild zugelassen dürfte, aufgrund der Aussage des sodann zu befragenden Personals der Zulassungsstelle und der erwartungsgemäß erfolgenden Verneinung, was angesichts der deutlichen optischen Unterschiede aus glaubhaft sein dürfte, keinen Erfolg haben und als Schutzbehauptung gewertet werden.
Schlussendlich würden entsprechende Einlassungen wohl nicht unbedingt positive Folgen in einem Strafverfahren haben. Wie ein entsprechendes Urteil aussehen könnte, lässt sich pauschal nicht seriös pronostizieren. Der Strafrahmen des § 267 StGB reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Zu erwarten wäre hier wohl eine nicht unerhebliche Geldstrafe.
Abgesehen von der eingangs erwähnten technischen Unmöglichkeit sollte also auch rechtlich ein solches Vorhaben unterbleiben.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt