Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Vertrag vom Träger der Maßnahme muss grundsätzlich nicht unterzeichnet werden. Maßgeblich ist hierbei ob der Wille zur Teilnahme an der Maßnahme noch vorhanden ist und Ihrerseits die Maßnahme durchgeführt werden soll. Eine Sanktion kommt danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Maßnahme Ihrerseits abgebrochen wird, nicht wenn der Träger ohne Unterschrift die Maßnahme nicht durchführen will. Dies gilt insbesondere für schwierige Klauseln, nach denen Sie etwa längerfristig gebunden werden sollen.
Eine andere Beurteilung kann sich für die Datenschutzerklärung oder die Hausordnung ergeben, da diese grundsätzlich für Sie keine Nachteile bringen. Diese sollten ggf. unterzeichnet werden.
Das von Ihnen zitierte Urteil verstehen Sie vollkommen richtig. Gleichwohl gebe ich zu bedenken, dass dieses nicht allgemein angewandt werden kann.
Hier sollte also genauch geschaut werden, was genau unterzeichnet werden soll. Sofern hier Verträge vorliegen die nicht mit einer Fortbildung oder der EGV konform sind, müssen diese nicht unterzeichnet werden. Abschließend wird sich dies aber nur beurteilen lassen, wenn der genaue Vertragstext bekannt ist.
Hier sollten SIe ggf. einen örtlichen Anwalt konsultieren. Die Kosten einer Beratung können als ALG II Empfänger über sog Beratungshilfe abgedeckt werden. EInen entsprechenden Antrag bekommen Sie beim Amtsgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Vertrag vom Träger der Maßnahme muss grundsätzlich nicht unterzeichnet werden. Maßgeblich ist hierbei ob der Wille zur Teilnahme an der Maßnahme noch vorhanden ist und Ihrerseits die Maßnahme durchgeführt werden soll. Eine Sanktion kommt danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Maßnahme Ihrerseits abgebrochen wird, nicht wenn der Träger ohne Unterschrift die Maßnahme nicht durchführen will. Dies gilt insbesondere für schwierige Klauseln, nach denen Sie etwa längerfristig gebunden werden sollen.
Eine andere Beurteilung kann sich für die Datenschutzerklärung oder die Hausordnung ergeben, da diese grundsätzlich für Sie keine Nachteile bringen. Diese sollten ggf. unterzeichnet werden.
Das von Ihnen zitierte Urteil verstehen Sie vollkommen richtig. Gleichwohl gebe ich zu bedenken, dass dieses nicht allgemein angewandt werden kann.
Hier sollte also genauch geschaut werden, was genau unterzeichnet werden soll. Sofern hier Verträge vorliegen die nicht mit einer Fortbildung oder der EGV konform sind, müssen diese nicht unterzeichnet werden. Abschließend wird sich dies aber nur beurteilen lassen, wenn der genaue Vertragstext bekannt ist.
Hier sollten SIe ggf. einen örtlichen Anwalt konsultieren. Die Kosten einer Beratung können als ALG II Empfänger über sog Beratungshilfe abgedeckt werden. EInen entsprechenden Antrag bekommen Sie beim Amtsgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt