klageschrift akzeptieren

| 13. Januar 2014 09:03 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


09:51
kläger reicht beim gericht klageschrift ein, weil er forderungen - offene darlehensbeträge - vom beklagten einklagen will.

beklagter möchte diese forderungen bezahlen, doch er ist nicht in der lage alles auf einmal zu bezahlen. er möchte eine ratenzahlung. doch dies akzeptierte der kläger schon vor der klageeinreichung in einem persönlichem gespräch n i c h t !

was muss jetzt der beklagte tun, wenn er diese forderung so eigentlich akzeptiert, aber nicht alles aufeinmal aufbringen kann?



13. Januar 2014 | 09:26

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, befindet sich die Angelegenheit gerade mitten im gerichtlichen Verfahren. Leider haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Ratenzahlung.

Der Kläger müsse also eine Ratenzahlung grundsätzlich zustimmen. Sofern die Forderung allerdings gerechtfertigt ist (wovon ich nach Ihrer Schilderung zunächst ausgehe) ist es aber durchaus sinnvoll, die Angelegenheit vorzeitig zu beenden, um weitere Kosten (insbesondere Gerichtskosten) zu vermeiden.

Im Kern gibt es hier zwei Möglichkeiten. Möglichkeit Nummer eins wäre, dass Sie sich mit der Gegenseite einigen (zum Beispiel auf eine Ratenzahlung) und die Gegenseite die Klage zurücknimmt. Dieses wäre grundsätzlich die kostengünstigste Variante.

Sollte die Gegenseite nicht zustimmen, könnten Sie die Forderung anerkennen und somit zumindest die Gerichtskosten deutlich reduzieren.

Hierbei sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt unterstützen lassen. Bitte bedenken Sie, dass Sie vor dem Landgericht (falls die Forderung über 5000.- € lautet) sowieso einen Rechtsanwalt benötigen.

Bitte achten Sie auch darauf, dass Sie wichtige Fristen ( zum Beispiel die Frist von 14 Tagen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft) nicht versäumen.

Im Ergebnis sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, damit keine Fristen verpasst werden und keine Formfehler unterlaufen. Sehr gerne steht Ihnen auch meine Kanzlei für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung. Gerne können Sie mich (zunächst völlig unverbindlich und kostenlos) per E-Mail oder telefonisch kontaktieren.

Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und alles Gute!


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2014 | 09:46

hallo sehr geehrter herr anwalt,
erstmal vielen lieben dank für ihre rasche antwort und ihre 2 vorschläge bzw. möglichkeiten im kern.

wie schon in der schilderung, hatte der kläger vor der klageeinreichung eine ratenzahlung nicht akzeptiert oder besser gesagt, wir konnten uns nicht einigen.

jetzt wie sie auch gut erkennen, wäre vielleicht die beste variante die forderung anzuerkennen um gerichtskosten zu ersparen.

ist es aber bei einer anerkennung ein sofort vollstreckbarer titel???
kann die gegenseite immer wann sie will pfänden???

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Januar 2014 | 09:51

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Aus meiner anwaltlichen Erfahrung kann ich Ihnen sagen, dass sich in solchen Fällen oftmals noch eine Ratenzahlung herausholen läßt, insbesondere wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist.

Ein Anerkenntnisurteil wäre vorläufig volsltreckbar, es könnte also praktisch sofort nac herhalt des Anerkenntnisurteil eine vollstreckbare Ausfertigung beantragt und auf dieser Grundlage vollstreckt werden.

Bis zum erhalt des Urteils dauert es je nach Auslastung des Gerichts oftmals nur wenige Wochen.

Mit freundlichem Gruß von der Nordee

Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Januar 2014 | 09:58

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 13. Januar 2014
5/5.0

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