Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Soweit Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes zusammen mit dessen Auskunftsanspruch auf das Land über ( vgl. § 7 I UVG ).
§ 7 II UVG regelt, dass für die Vergangenheit der Unterhaltsverpflichtete in diesen Fällen vom Land nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem entweder die Voraussetzungen des § 1613 BGB
( Unterhalt für die Vergangenheit ) vorgelegen haben oder der Betroffene von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.
Die zweite Alternative ist für Sie relevant. In der Folge kann also – Ihre Kenntnis und Belehrung vorausgesetzt – eine Unterhaltsforderung für die Vergangenheit erfolgen.
Schenkungen von nahen Angehörigen sind in der Regel freiwillige Leistungen von Dritten und erhöhen grundsätzlich Ihre Leistungsfähigkeit im unterhaltsrechtlichen Sinne nicht. Erst wenn die Zahlung z.B. zur Abgeltung einer Leistung oder zur Begünstigung des Kindes erfolgte, muss diese bei der Unterhaltsberechnung mit berücksichtigt werden. Entscheidend ist hier letztlich der erkennbare bzw. feststellbare Wille der Schenkenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Bitte berücksichtigen Sie, dass es sich bei meiner Antwort, basierend auf den von Ihnen gemachten Angaben, nur um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Abweichende Informationen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen führen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Antwort
vonRechtsanwältin Susanne Ziegler
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Danke für die Antwort.Also wenn ich Sie richtig verstanden habe,kann es passieren,daß ich vergangene jahre nachzahlen muß und weil dieser Betrag nicht sofort bezahlt werden kann,werd mein Konto auch noch leer geräumt?Mit freundlichen Gruß
Soweit ein Betrag nachgezahlt werden muss, ist dieser zwar grundsätzlich auf einmal zu zahlen. Sie können aber versuchen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Ich gehe davon aus, dass das Geschenk der Oma zu keiner zusätzlichen Zahlungsverpflichtung führt. Sie können diesen Betrag aber für eine Zahlung einsetzen.
Die Unterhaltsvorschusskasse kann nicht einfach Ihr „Konto leer räumen“. Eine Kontopfändung setzt u.a. einen entsprechenden Titel voraus, den die Unterhaltsvorschusskasse erst erwirken müsste.
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund
Soweit ein Betrag nachgezahlt werden muss, ist dieser zwar grundsätzlich auf einmal zu zahlen. Sie können aber versuchen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
Ich gehe davon aus, dass das Geschenk der Oma zu keiner zusätzlichen Zahlungsverpflichtung führt. Sie können diesen Betrag aber für eine Zahlung einsetzen.
Die Unterhaltsvorschusskasse kann nicht einfach Ihr „Konto leer räumen“. Eine Kontopfändung setzt u.a. einen entsprechenden Titel voraus, den die Unterhaltsvorschusskasse erst erwirken müsste.
S. Ziegler
Rechtsanwältin, Dortmund