Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Die Fristberechnung für einen privaten Darlehensvertrag richtet sich nach den allgemeinen Regeln des BGB. Ist für den Beginn der Frist ein Ereignis maßgeblich, so beginnt die Frist gemäß § 187 BGB
erst am folgenden Tag. Korrekterweise würde damit die Frist am Tag nach der Geldübergabe zu laufen beginnen. Hier wurde eine Rückzahlungsfrist von 6 Monaten schriftlich im Darlehensvertrag festgelegt. Die Berechnung des Fristendes richtet sich nach § 188 BGB
. Da hier wohl kein konkreter Tag als Ende festgelegt wurde, wäre das Fristende am letzten Tag des sechsten Monats, also am 28.02.2010.
Insoweit ist der Darlehensgeber mit Rückforderung fristgerecht.
Ihre Frage nach einer „Fristverlängerung“, weil der Darlehensvertrag kein Datum enthält, ist relevant für die Beweisbarkeit des streitigen Beginns der Darlehenslaufzeit in einem möglichen gerichtlichen Prozess. Insoweit gebe ich zu bedenken, dass auch die von Ihnen angesprochene Abbuchung der Darlehenssumme vom Konto des Darlehensgebers ein starkes Indiz für eine zumindest zeitnahe Geldübergabe ist. Insoweit wäre ein plausibler Spielraum von ein paar Tagen gegeben, welcher wieder rum ebenfalls zum oben aufgezeigten Fristende- 28.02.2010- führt.
Von einer eigenmächtigen Laufzeitverlängerung Ihrerseits, mit der Begründung des fehlenden Datums im Darlehensvertrag, ist auch vor dem Hintergrund des Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses, abzuraten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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