Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Der Herausgeber einer CD muss erkennbar und identifizierbar sein. Hierzu reicht es, dass, wie sehr häufig praktiziert ein Symbol mit dem Zusatz „ist he execlusive trademade of xxx“.
Eine Anschrift des Verlages ist nicht notwendig. Selbstverständlich können Sie als Namen des Verlages, welchen Sie beim Gewerbeamt Ihrer Stadt anmelden müssen, einen Phantasienamen verwenden.
Dann muss im Booklet oder im Cover eine Erreichbarkeit des Verlages per E-Mail und Fax, sowie die Anschrift erscheinen. Für die Anschrift genügt es ein Postfach anzugeben.
Sie könnten das ganze jedoch noch weiter umgehen, indem Sie neben dem Namen des Verlages lediglich eine Homepage dieses Verlages angeben, auf welcher dann die Angaben zu finden wären.
Somit sind als Pflichtangaben für die Rückseite nur zu nennen der Name des Verlages, sowie der Ort an dem dieser seinen Sitz hat.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Sehr geehrter Herr Gerth,
vielen Dank für Ihre kompetente Antwort.
Ich hätte noch eine Nachfrage zum Antwortteil:
"Somit sind als Pflichtangaben für die Rückseite nur zu nennen der Name des Verlages, sowie der Ort an dem dieser seinen Sitz hat."
Mein Wohnsitz ist ein kleinerer Ort, wo auch das Gewerbe angemeldet wird. Damit es solider aussieht, möchte ich als Sitz des Verlages eine nächstgelegene Großstadt angeben und dort einen Postfach eröffnen. Würde ich rechtlich korrekt handeln?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Sitz des Verlages ist gleichbeteutend mit dem Gewerbesitz, d.h. dort wo Sie das Gewerbe anmelden ist auch gleiczeitig der Sitz des Verlages.
Ein reines Postfach reicht hierfür nicht, wohl aber die Möglichkeit in einem der sog. Bürocenter eine Anschrift anzumieten um dann dort zum Gewerbeamt zu gehen.
Leider kann ich Ihnen da keine positivere Antwort geben.