Sehr geehrte Fragestellerin,
In der Regel gilt, dass die schlüsselfertige Bauträgerleistung auch die öffentliche Erschließung umfasst, weil diese für die vertragsgemäße Nutzung Voraussetzung ist. In Ihrem Vertrag ist dies auch ausdrücklich festgeschrieben. Da Sie öffentlich-rechtlicher Kostenschuldner sind, müssen Sie die Kosten zunächst zahlen, haben aber einen Freistellungsanspruch gegen den Bauträger. Mit Zahlung der Kosten an die Gemeinde verwandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch gegen den Bauträger.
Sie können also Erstattung der Kosten verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
die ursprüngliche Frage lautete: Kanalbeitrag - Bestandteil der Erschließungskosten, (wenn nicht explizit im Kaufvertrag vereinbart). Gehört ein Kanalbeitrag zu den Erschließungskosten?
Diese Frage wurde Ihrerseits nur indirekt beantwortet. Der Bauträger ist hier nämlich anderer Meinung und meint, dass lediglich die Kanalanschlusskosten in den Erschließungskosten enthalten sind.
Besten Dank für Ihre Auskunft!
Zu Ihrer Nachfrage:
In Ermangelung einer gesonderten Regelung über den Kanalbeitrag müsste durch Vertragsauslegung ermittelt werden, ob diese Kosten - ausnahmsweise! - Ihnen auferlegt sind. Dass die Kanalanschlusskosten vom Bauträger getragen werden, entspricht dem Üblichen. Ohne weiteres lässt sich daraus nicht ableiten, dass nur
diese Kosten getragen werden und alle weiteren der Erwerber trägt. Grundsätzlich gilt die Regelung des § 436 BGB
, nach der der Käufer die öffentlichen Lasten trägt, als stillschweigend abbedungen (in der Regel darf der Erwerber davon ausgehen, dass die Erschließungskosten in dem vereinbarten Festpreis für die schlüsselfertige Immobilie enthalten sind).
Wenn also nichts anderes vertraglich geregelt ist, was, wie gesagt, durch Auslegung zu ermitteln wäre, bleibt es dabei: Der Bauträger trägt die öffentlichen Erschließungslasten inkl. des Kanalbeitrags.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt