Sehr geehrter Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Nun zu Ihrer Frage, welche ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
§ 21 Abs. 1 des BAföGesetzes ist hier eindeutig: Danach gelten als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dazu zählen auch Spekulationsgewinne gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG
.
Weiter bemerkt § 21 Abs. 1 BAföG „Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten [...] ist nicht zulässig.“
Insofern kann ich Ihnen leider nur mitteilen, dass der Ausgleich auf dem Steuerbescheid zwar dem Vater persönlich, aber nicht im Rahmen seiner Unterhaltspflicht im Studium des Kindes zugute kommt. Es gelten die tatsächlich erzielten Einkünfte.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marek Schauer
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Sehr geehrter Herr Schauer,
Sie zitieren: „Ein Ausgleich mit Verlusten aus ANDEREN Einkunftsarten [...] ist nicht zulässig.“
Hier handelt es sich aber um GLEICHE Einkunftsarten, nämlich Wertpapiergeschäfte. Wären Gewinn und Verlust im gleichen Jahr angefallen, würde nur der Saldo (also Null) im Steuerbescheid erscheinen. Das Problem rührt nur daher, dass Verlust und Gewinn in verschiedenen Jahren liegen.
Stehen Sie trotzdem dazu, dass eindeutig nicht verrechnet wird?
Sehr geehrte_r Fragesteller_in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Nachfrage zusammenfassend wie folgt:
Ich bin weiterhin meiner Ansicht, allerdings ist Ihr Einwand des Wortlauts natürlich nicht ganz "vom Tisch zu wischen".
Für meine Ansicht spricht vor allem der Zweck der Norm des § 21 BAföG, den das VG München in einem Urteil aus dem Jahr 2006 (Az: M 15 K 04.6297
) wie folgt zusammenfasste:
"Der im Steuerrecht zulässige Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten wird von § 21 Abs.1 Satz 2 BAföG ausdrücklich ausgeschlossen. Damit wollte der Gesetzgeber die Zahl der Fälle verhindern, in denen über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf die Berechnung der Ausbildungsförderung durchschlagen und „sozial unerwünschte Mitnahmeeffekte“ entstehen, und wollte entscheidend auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit und Liquidität abstellen"
Damit wird klar, dass auf die tatsächliche Liquidität in dem jeweilig zu berücksichtigenden Jahr des Ergehens des Steuerbescheids abgestellt wird.
Ich kann mir aber auch gut vorstellen, dass ein anderes Gericht eine andere Ansicht zu dem Thema hat und Ihr Argument des Wortlauts sehr viel einleuchtender findet. Insofern hätte ein Widerspruch gegen den zu ergehenden BAföG-Bescheid Aussicht auf Erfolgt. Sie müssen letztlich entscheiden, ob Ihnen das (Kosten-)Risiko für den entsprechenden Rechtsstreit zu hoch ist.
Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Schauer