Sehr geehrte Ratsuchende,
ich denke, ich kann Sie bezüglich Ihres Anliegens beruhigen:
auch als Verwitwete und ehemals Geschiedene steht Ihnen das Recht an Ihrem Mädchennamen zu.
Sie könnten theoretisch sogar wählen, ob Sie Ihren Geburtsnamen oder den Ihres ersten Ehemannes wieder annehmen oder auch einen Doppelnamen führen, indem Sie Ihren Geburtsnamen dem ihres zweiten Ehemannes voranstellen oder – seit 1994 auch möglich – hinzufügen.
Dies alles ergibt sich aus der Vorschrift des § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB
.
Eine besondere Beantragung ist hierfür nicht erforderlich, Sie müssen lediglich Ihre Willenserklärung bei dem für Sie zuständigen örtlichen Standesamt Ihrer Gemeinde abgeben.
Der Standesbeamte hat die Änderung Ihres Nachnamens in das Familienbuch einzutragen (Gebühr ca. € 20 je nach Wohnort) und Ihnen einen Nachweis über die Namensänderung auszuhändigen (Gebühr ca. € 10 pro Abschrift). So werden Sie auch einen neuen Personalausweis bei Ihrer Kreisverwaltungsbehörde bzw. Ihrem Landratsamt erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Namenswahl
6. August 2005 00:20 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde bereits vor 15 Jahren geschieden und habe wieder geheiratet und den damaligen Ehenamen beibehalten.
Mein zweiter Mann ist verstorben und ich überlege, ob ich nicht wieder meinen Mädchennamen annehme. Ist dies noch möglich? Und wo muss ich dies beantragen?
Für Ihre Hilfe bedanke ich mich bereits vorab und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
/5,0
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