Amtsmißbrauch

| 14. April 2009 15:19 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Ein psychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes stellt in einem Prozeßgutachten meine Familie in Mißkredit mit ehrenrührigen Unterstellungen
z.B. eines „sehr traumatischen“ Elternhauses,
was alles nachweislich frei erfunden ist.
Meine Dienstaufsichtsbeschwerde wird nicht beantwortet.
Zu welcher Reaktion raten Sie ?
Könnte eine Klage wegen Amtsmißbrauch,Unterlassung oder übler Nachrede angemessen sein ?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Zunächst haben Sie die Möglichkeit, das Gutachten privat auf die daraus resultierenden Ergebnisse überprüfen zu lassen.

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, eine möglicherweise auf dem Gutachten aufbauende Entscheidung überprüfen zu lassen.

Ob vorliegend der Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist, hängt entscheidend vom Wortlaut und dem Kontext des Gutachtens ab. Sofern keine Aussagen über bestimmte Personen abgegeben werden bzw. die Aussagen Schlussfolgerung darstellen und daher als Meinungsäußerung ersichtlich sind, ist die Tatbestandsverwirklichung zweifelthaft. Weiterhin problematisch ist die Tatsache, dass durch die Erstellung des Gutachtens wohl keine Verbreitung oder Behauptung zu sehen ist, welche sich eignet, Ihre Familie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Auch ein Amtsdelikt kann Ihren Ausführungen nicht entnommen werden, zumal nicht ersichtlich ist, ob der Gutachter zum Täterkreis gehört.

Einen Unterlassungsanspruch könnten Sie ebenfalls nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass die Aussagen des Gutachtens Sie in einem Ihnen zuzuordnenden Rechtsgut verletzen.

---

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 14. April 2009 | 17:26

Bitte gehen Sie noch auf meine Frage nach der nichtbeantworteten
Dienstaufsichtbeschwerde ein.
Wie kann ich eine Antwort erzwingen ?
Wie ist die Überprüfung des Gutachtens auf resultierende
Ergebnisse privat durchzuführen,
durch einen Rechtsanwalt und in welcher Weise ?
Ich möchte ein Gerichtsurteil,das
auf das Fehlgutachen fußt, in einer Berufung anfechten.
Namen sind nicht genannt aber mit "Eltern" werden
die Personen eindeutig bestimmt.Genügt das für eine private Klage
wegen übler Nachrede ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. April 2009 | 12:52

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Sie haben einen Anspruch auf Entscheidung über Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953, Az.: 1 BvR 162/51 , BVerfGE 2, 225 ). Gegebenenfalls können Sie diesen Anspruch auf Entscheidung gerichtlich geltend machen.

Zur Überprüfung des Gutachtens sollten Sie dieses, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme rechtlicher Beratung, einem geeigneten Gutachter aus dem entsprechenden Fachgebiet vorlegen. Hierdurch entstehen jedoch weitere Kosten. Die Ergebnisse wären in einem weiteren Gerichtsverfahren nur als Parteivortrag zu verwenden.

Hinsichtlich einer Anzeige wegen übler Nachrede sollte das Gutachten dahingehend geprüft werden, ob es Ihre Eltern eindeutig identifizierbar darstellt und ob die Aussagen des Gutachters Tatsachenbehauptungen oder lediglich Werturteile darstellen. Eine Einschätzung, ob der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt ist, kann lediglich an Hand des genauen Wortlautes des Gutachtens eruiert werden. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass an dieser Stelle in Unkenntnis desselben keine Einschätzung vorgenommen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 15. April 2009 | 14:44

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

kluge Beratung

"