Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass das Vorgehen in der Sitzung nicht zu beanstanden ist.
Sofern eine Ratssitzung öffentlich ist, bedeutet dieses lediglich, dass die Öffentlichkeit bei der Sitzung anwesend sein darf. Ein Mitspracherecht steht der Öffentlichkeit hierbei allerdings grundsätzlich nicht zu.
Gem. § 49 III KSVG Saarland, welcher wegen § 74 Nr. 13 KSVG Saarland auch für den Ortsrat anzuwenden ist, kann der Rat beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenstände Personen oder Personengruppen zu hören. Da ein solcher Beschluss hier eben nicht vorlag, durften Sie in der Ratssitzung auch nicht gehört werden.
Ich bedaure, Ihnen hier keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe jedoch, Ihnen eine erste Orientierungshilfe gegeben zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Nikolai F. Zutz
-Rechtsanwalt-
Kommunalselbstverwaltungsgesetz Saarland
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Verwaltungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Nikolai Zutz
Sehr geehrte Rechtsanwälte, ich bitte um Klärung dieser Frage als 1. Vorsitzender eines gemeinnützigen Vereins. Wir leisten Ehrenamt und sind somit auch auf Unterstützung seitens öffentlicher Träger angewiesen.
In der Tageszeitung stand unter "Amtliches" die Bekanntmachung einer Ortsratsitzung.
Ich bin 1. Vorsitzender des DRK Ortsvereins. Da zwei Punkte der Öffentlichen Sitzung unseren Verein akut betrafen, ging ich zu jener Sitzung.
Ich stellte mich vor Beginn der Sitzung unserem Ortsvorseher vor und erläuterte ihm mein kommen. (Wir sind uns beide bekannt).
Ich ging in der Sitzung wartete ab. Als es soweit war und ich durch Handzeichen etwas sagen wollte, wurde mir folgendes gesagt: Zitat" Gemäß §74 in Verbindung mit §49 Kommunalselbstverwaltungsgesetz hätte die CDU-Fraktionsmehrheit beschlossen, das keiner etwas sagen darf. Es darf keiner sich an Diskussionen beteiligen."
Leider bin ich gar nicht zu Wort gekommen, da mir zweimal in jenes lautstark reingefallen wurde.
Ist dies rechtens, dass bei einer öffentlich ausgeschriebenen Ortsratsitzung, im öffentlichen Sitzungsteil (hier jetzt speziell) ein gemeinnütziger Verein nichts sagen darf?
Dies ganze fand in einem Ort, im Ladkreis St. Wendel, im Saarland statt.
