Zvg - Mieteranmeldung

21. Oktober 2008 15:56 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

guten tag,

ich habe von einem freund den garten (hinter seinem haus) gepachtet.
auf handschlag auf 5 jahre - 8auf dem gs befinden sich zwei große schuppen, in denen ich ersatzteile einlagere.

nun soll sein efh versteigert werden.

der termin ist bereits übermorgen:

a) ich will eine schriftliche vereinbarung haben - um etwas auf der hand zu haben 8 kein mv sondern ledigliche eine schriftliche vereinbarung ) MUSTER-VEREINBARUNG

b) ich kann zu dem zvg termin nicht kommen, a ich ein messe besuche, jedoch ist meine vereinbarung dem gericht / bank / gutachter
unbekannt - ich will dem gericht dies mitteilen - möglicherweise kann es ja auch verlesen werden, damit es ein potentieller erwerber auch dann vorher schon weiss .... Miete habe ich bereits für 2 Jahre bezahlt - soll aber für 5 Jahre vereinbart sein

(natürlich will ich auch damit meinen bekannten schützen, dass jemand sein haus erwirbt)

MUSTERSCHREIBEN FÜR VERLESUNG

21. Oktober 2008 | 18:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


sehr gerne beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes die von Ihnen gestellten Fragen/Auftrag zusammenfassend wie folgt:


Wenn ich den von ihnen geschilderten Sachverhalt richtig verstanden habe, möchten Sie eine schriftliche Vereinbarung haben, um gegebenenfalls ein zusätzliches Beweismittel (Urkunde ) im Zivilprozess dafür zu haben, dass Sie von Ihrem Freund für 5 Jahre das Gartengrundstück gepachtet haben und auch bereits für die ersten zwei Jahre der Pachtdauer von Ihnen die vereinbarte Pacht gezahlt worden ist. Es handelt sich somit um eine bestätigende Vereinbarung, da das bereits mündlich Vereinbarte schriftlich festgehalten werden soll.

Streng genommen besteht zwischen Ihnen und Ihrem Freund bereits ein mündlicher Pachtvertrag, deren Inhalt Sie beide auch gegebenenfalls bezeugen könnten, was für das Gericht ausreichend wäre.

Nach meiner Einschätzung ist in Ihrem Fall ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend notwendig, jedoch gegebenenfalls eine hilfreiche Ergänzung um die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses klarzustellen.

Ich habe Ihnen einen kurzen auf Ihren Fall zugeschnittenen Pachtvertrag/Mustervereinbarung an ihre E-Mailadresse gesendet. An den Stellen, an denen z.B. Ihr Name und der Name des Freundes einzutragen sind, habe ich Leerstellen gelassen und den Inhalt (z.B. Name Pächter/Pachtbeginn/ etc.) in Klammern dahinter gesetzt, damit Sie genau wissen, wo Sie welche konkreten Informationen eintragen müssen.

Der Umstand, dass das Grundstück verpachtet ist, könnte einen potenziellen Käufer in der Tat von der Kaufentscheidung abhalten, da er dann mit dem Garten nicht so verfügen kann, wie er gerne möchte.

Für die Dauer des Pachtverhältnisses bekäme der neue Käufer Sie nämlich nicht weg, da insoweit der Grundsatz „Kauf bricht nicht Pacht“ gilt, der in § 566 BGB verankert ist und Sie schützt, vor Ablauf der Pachtzeit von dem Grundstück runter zu müssen


Ich wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen viel Erfolg!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend.


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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