Kündigung Werksvertrag

3. Oktober 2008 16:27 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich an Sie mit folgendem Problem.

Meinem Vater wurde am 19.06.2007 an der Haustüre ein Vertrag für eine sehr günstige Dachsanierung angeboten sowie ein zweiter Auftrag für eine Eternit Fassadenrenovierung
Beide musste er allerdings sofort unterschreiben damit der günstige Preis seine Gültigkeit auch 2008 behielt.

Als Ausführungstermin wurde Sommer 2007 vermerkt obwohl er mehrmals betonte,dass erst oben die Wohnung leer sein musste was noch etwas dauern könnte.

Am 20.12.2007 kam ein Schreiben dass im gegenseitigen Einverständnis der Ausführungstermin witterungsbedingt auf das Frühjahr 2008 vorschoben wird

Am 15.04.2008 kam dann eine andere Firma diese sollte die Dachsanierung ausführen und teilte mit, dass sie lt. der beauftragen Firma dies nicht mehr zu dem vereinbarte Preis realisieren dürfen.

Nach dieser Mitteilung kam wieder eine andere Firma um mitzuteilen, dass es unmöglich wäre die Dachsanierung zu diesem Preis auszuführen und sie ein neues Angebot erhalten werden.

Im Anschluss hat mein Vater gesagt, dass er die komplette Bestellung also beide Aufträge storniert da er sich auf solche Geschäftsgebaren nicht einlassen werde.

Es folgten noch einige Schriftwechsel und Anrufe.

Daraufhin kam am 03.07.2008 ein Schreiben der Firma, dass die Kündigung nicht akzeptiert werden kann und das deshalb nach §649 BGB eine Werkslohnvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen von 33% zu zahlen sind die sich wie folgt zusammensetzen: 22% Vertreterprovision, 5% Bearbeitungsgebühr sowie 6% verlorener Gewinn.


Meine Fragen:

Sind diese 33% dann überhaupt Marktüblich und gerechtfertigt oder gibt es Richtlinien wie viel Prozent zu bezahlen sind?
Es sind Vertraglich keine Prozentzahlen festgelegt im Vertrag steht nur folgender Satz:

Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückzugewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

Besteht überhaupt die Chance aus beiden Verträgen ohne Kosten rauszukommen da der erste vereinbarte Betrag von der Firma nicht eingehalten werden konnte und noch keine Leistungen erbracht wurden?

Für eine schnelle Hilfe wäre ich sehr dankbar

Sehr geehrte(r) Fragende(r),

bei Haustürgeschäften kann ein Widerruf nur binnen 2 Wochen bzw. 1 Monat (wenn die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgt) ausgeführt werden, sofern eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte, anderenfalls beginnt die Frist nicht zu laufen.

Sollte eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sein, kommt ein Widerruf hier nicht mehr in Betracht.

Allerdings steht Ihrem Vater dann ein Anspruch auf Erfüllung zu dem vereinbarten Preis zu, da dieser Geschäftsgrundlage wurde und bis 2008 sogar schriftlich zugesichert wurde. Sie müssen daher der Firma eine Frist zur Erfüllung zu diesem Preis setzen und ankündigen, dass im Falle der Nichterfüllung er von dem Vertrag zurücktreten wird.


Allerdings kann diese Antwort hier nur pauschal gegeben werden, da mir der Vertrag nicht bekannt ist und ich nicht weiss, was genau verabredet wurde.

Gerne stehe ich Ihnen für die Durchsetzung der Rechte Ihres Vaters zur Verfügung, da mir die Sache bereits sehr verfahren scheint.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter


Rückfrage vom Fragesteller 3. Oktober 2008 | 17:45

Leider haben Sie meine Fragen falsch verstanden!
Mein Vater will wegen der Ungereimtheiten im Vorfeld unter keinen Umständen die Leistungen von dieser Firma in Anspruch nehmen.

Sind als Stornogebühr 33% dann überhaupt Marktüblich und gerechtfertigt oder gibt es Richtlinien wie viel Prozent zu bezahlen sind?
Es sind Vertraglich keine Prozentzahlen festgelegt und mit den Arbeiten ist noch nicht begonnen worden.

Zu Ihrer Antwort:
Sollte eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sein, kommt ein Widerruf hier nicht mehr in Betracht.
Ich wollte wissen ob folgender Satz auf den sich die Firma jetzt wegen der Kündigung bezieht:

Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückzugewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

ausreicht diese 33% in Rechnung zu stellen es gibt sonst keinen anderen Hinweis welche Modalitäten bei einer Kündigung zu beachten sind.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Oktober 2008 | 18:13

nein, ich habe Ihre Frage nicht falsch verstanden, da Sie für einen Rücktritt stets der Firma noch eine Frist setzen müssen und denen die Möglichkeit der Vertragsausübung geben müssen, es sei denn, eine Fristsetzung ist entbehrlich.

Wenn Ihr Vater die Ausführung nicht möchte, bleibt ihm nur die Anfechtung (wenn Gründe vorliegen) oder der Widerruf (sofern nicht verfristet).

Sie scheinen die Rechte nämlich zu verwechseln.

Der von Ihnen beschrieben Satz mit dem Wertersatz gilt, wie Sie schon schreiben, nur für den Widerruf, leider teilen Sie nicht mit, ob eine Belehrung erfolgte oder und das Recht somit noch möglich ist oder nicht.

Die 33 % beziehen sich auf die von Ihnen ausgesprochene Kündigung, die zu Recht abgelehnt wird, dann müssen sie auch tatsächlich Schadensersatz leisten (33% scheinen mir allerdings hoch, sind aber nicht unüblich).

Möglich wäre daher, Sie können den Vertrag wirksam anfechten z.B. wegen Betruges/Täuschung oder Irrtum.

Sie haben letztlich 3 Möglichkeiten:

1. Widerruf (hier nur möglich, wenn die Belehrung nicht erfolgte, dann erst gilt der Satz "....Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zugewähren...." Dieser gilt nur für den Widerruf, nicht für den wirksamen Rücktritt oder Anfechtung. Ein Leistungsaustausch fand aber nicht statt, der zu einem Wertersatz führen würde.

2. Rücktritt: erforderlich: wirksame Fristsetzung wie oben beschrieben

3. Anfechtung wegen Irrtum oder Täuschung ggf. möglich, wenn sie nachweisen können, dass Sie getäuscht wurden (hier wohl möglich). dann kein Schadensersatzanspruch der Gegenseite (hier wohl beste Möglichkeit).

Die Kündigung stellt rechtlich keine Möglichkeit dar und würde tatsächlich zum Schadensersatz führen.

Sie sollten daher noch ein Schreiben mit einer Anfechtungserklärung zusenden und die 33% ablehnen!

Ich hoffe, Ihnen Klarheit in die Ihnen zustehenden Rechte gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter


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