MSA
www.dnoti.de/topact/top0020.htm
Zum o.a. Aufsatz folgende Frage:
da der Minderjährige in den Philippinen seinen ständigen Aufenthalt hatte, aber die Philippinen dem MSA nicht beigetreten sind, war das MSA nicht anzuwenden.
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Voraussetzung für die Anwendbarkeit des MSA ist in persönlicher Hinsicht, daß ein Minderjähriger im Sinne von Art. 12 MSA seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des MSA hat.
Darf man davon ausgehen, dass ein Minderjähriger mit phillipinische Staatsangehörigkeit, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt von den Philippinen nach Deutschland verlegt oder schon immer in Deutschland lebt , dem MSA unterliegt, obwohl zwar Deutschland nicht aber die Phillippinen dem MSA beigetreten sind?
Die Folge wäre ja, das Artikel 21 EGBGB
nicht anwendbar wäre?
Wäre Artikel 21 EGBGB
anwendbar, würden die Rechtsbeziehungen zwischen dem Eltern und Kind deutschen Recht unterliegen, wenn das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 3 MSA
Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der
Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, wird in allen Vertragsstaaten anerkannt.
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