Telefonrechnungen

11. September 2008 18:22 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Sonja Richter

Vor einigen Jahren hatte ich mit meiner damaligen Freundin einen sogenannten Partnervertrag bei der Telekom. Unter Partnervertrag werden zwei getrennte Telefonnummern geführt; Vertragspartner ist jedoch nur eine einzige Person. In meinem Fall war der Vertragspartner meine Freundin. Die getrennten Rechnungen wurden jedoch auch getrennt adressiert. Ich kassierte bei meiner Freundin ihre Telefonbeträge in bar und wickelte den gesamten Zahlungsverkehr mit der Telekom ab. Anfang des Jahres 2005 ging die Beziehung leider in die Brüche, und ich stellte sämtlichen Zahlungsverkehr ein. Meine an mich adressierten Rechnungen (ca. 1.600,00 EUR) von Mai 2005 bis Oktober 2005 blieben unbezahlt. Im Januar 2006 forderte mich der gegnerische Anwalt auf, die offenstehenden Rechnungen zu bezahlen. Ich weigerte mich, weil ich noch Gegenforderungen hatte, und wurde im Oktober verurteilt, Zahlungen (Forderungen aus einem anderen Telefonvertrag) an meine ehemalige Freundin zu leisten. Der Richter legte mir nahe, meine Forderungen in einem getrennten Verfahren einzuklagen. In den abgeurteilten Forderungen war durch Nachlässigkeit des gegnerischen Anwalts die Forderung der Telekom NICHT enthalten. Der Anwalt hatte schlichtweg vergessen, die Forderungen der Telekom mit aufzuführen.
Jetzt hat im Jahr 2008 die Telekom die offenstehenden Forderungen bei meiner Ex-Freundin mit Erfolg eingeklagt. Nach diesem verlorengegangenen Prozess verklagt mich nun meine Ex-Freundin ohne irgendeinen vorangegangenen Schriftwechsel oder ein Mahnverfahren auf Erstattung aller Kosten. Wie kann ich mich in dem schriftlichen Verfahren gegen die Klage verteidigen? Muß im schriftlichen Verfahren eine Vollmacht des Gegners vorliegen? Die fehlt nämlich in den Schriftsätzen.
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine schriftliche Vollmacht des gegnerischen Anwalts muß nicht zwingend vorgelegt werden. Wenn Sie die Bevollmächtigung bezweifeln, wird der Anwalt diese vorlegen und wohl auch vorlegen können. Die nicht vorgelegte Vollmacht ändert aber nichts daran, daß die Rechtshandlungen des Anwalts wirksam sind.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie eine Klage erhalten. Das Gericht hat offensichtlich das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Sie müssen daher nun innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Klage schriftlich anzeigen, daß Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Hierzu sollten Sie ein Schreiben an das Gericht schicken und beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sollten dabei auch die Gründe für die Ablehnung der Forderung darlegen.

Ob und inwieweit Sie sich mit Erfolg gegen die Klage verteidigen können, kann ich nach Ihrer bisherigen Schilderung nicht beurteilen. Offensichtlich gibt es immer noch diverse Forderungen und Gegenforderungen, die wechselseitig zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Freundin bestehen. Hierzu müßte man die Forderungen im einzelnen aufstellen und prüfen, wer von wem welchen Betrag verlangen kann.

Grundsätzlich sind Sie jedoch aus dem Partnervertrag bei der Telekom im Innenverhältnis (also nicht gegenüber der Telekom, sondern nur gegenüber Ihrer Ex-Freundin) Ihrer Ex-Freundin zum Ausgleich der anteiligen Forderungen verpflichtet.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Sonja Richter
- Rechtsanwältin -

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