Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
ad 1)
Die Forderung kann bei der Schufa erscheinen, wenn sie tituliert wird (durch Vollstreckungsbescheid oder Urteil).
Solange die Forderung aber nicht rechtskräftig festgestellt ist, wird sie auch nicht bei der Schufa bekannt gegeben werden können.
Davon abgesehen darf die Kündigung des Kredites nur der Schufa gemeldet werden, wenn dies zwischen Ihnen und der Bank vereinbart wurde. Wenn dies nicht der Fall war, wird eine Meldung der Kreditkündigung bei der Schufa unterbleiben müssen, auch wenn die Bank die Forderung verkauft. Erst wenn ein Titel gegen Sie vorliegt, wird ein Schufa-Eintrag erfolgen.
ad 2.)
Nein, Sie dürfen diese E-Mail nicht ohne Einwilligung des Absenders weiterleiten, da dadurch das Persönlichkeitsrecht des Absenders verletzt würde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen dank für die super schnelle antwort!
erlauben sie mir eine nachfrage zu ad1)
da die kreditaufnahme der schufa nicht gemeldet wurde und es sich grundsätzlich um die KFW handelt , kann ich also davon ausgehen,dass die KFW "nicht" der Schufa meldet ????
--->grundfrage meines einsatzes!
(eine meldung an die schufa würde somit erst nach titulierung erfolgen)
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich nun beantworten möchte, nachdem ich Rücksprache mit der Schufa halten konnte:
Die Kündigung durch die KfW würde bei der Schufa nicht gemeldet werden, da die KfW nicht mit der Schufa zusammenarbeitet.
Verkauft die KfW die Forderung an ein Inkassounternehmen, welches Vertragspartner der Schufa ist, kann die Forderung auch schon vor Titulierung dort gemeldet werden. Meine ursprüngliche Auskunft möchte ich deshalb in diesem Punkte korrigieren.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt