Unser 2,5 Jahre alter Sohn hat multiple Lebensmittelallergien und Neurodermitis. Er hat einen GdB 50 mit Merkzeichen H und einen Pflegegrad 2. Wir haben wohnumfeldverbessernde Maßnahmen für ihn beantragt und nach Ablehnung auch Widerspruch eingelegt, der auch abgelehnt wurde. Die beantragten Maßnahmen sind der Tausch von alten Fenster und Jalousien, da dieses aus unserer Sicht die Allergene und schädlichen Umwelteinflüsse besser aus dem Haus halten würde und es somit zu weniger Problemen mit allergischen Reaktionen, Anaphylaxien und der Neurodermitis kommen könnte. Dies würde zu einer Verbesserung der Pflege führen. Die Begründung der Ablehnung ist, dass diese Maßnahmen eine Renovierung darstellen, die nicht im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit steht. Nun könnten wir dagegen vorm Sozialgericht Klage erheben.
Ist die Ablehnung gerechtfertigt und hat eine Klage Aussicht auf Erfolg?
Sie sollten Klage einreichen. Dazu sollten Sie aber einen Anwalt beauftragen. Sie können die Klage zunächst fristwahrend allein einlegen, wenn die Zeit drängt.
Ein Anwalt kann dann zunächst Akteneinsicht beantragen und dann die Klage begründen.
Es wird in der Sache entscheidend darauf ankommen, ob ein Fensteraustausch unbedingt erforderlich ist oder ob mit anderen Maßnahmen die Allergene aus dem Haus gehalten werden können.
Das wird detailliert begründet werden müssen. Dazu muss ausgeführt werden, dass die speziellen Fenster nur die Allergene abhalten können.
Es entspricht der Erfahrung, dass bei solchen Anträgen als sogenannte Renovierungsmaßnahmen verwiesen wird. Aber davon sollten Sie sich nicht beeindrucken lassen.
Angesichts der Beeinträchtigung des Kindes und der Pflege wird man auf den Austausch drängen müssen.
Nur das muss angesichts der tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden.
Ich halte den Austausch daher für begründet.
Aber die Begründung muss auch genau mit den Familienverhältnissen und den genauen Umständen der Pflege begründet werden.