Familienkasse zahlt Übergangszeit nicht

| 31. August 2025 19:29 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


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Guten Tag,

mein Kind hat am 31.03.25 die Schule beendet und wird ab 01.09.25 ein FSJ beginnen. Nachdem ich das Abiturzeugnis sowie die Bescheinigung über das FSJ eingereicht hatte, erhielt ich ein Schreiben, dass ich nachweisen müsse, ob sich mein Kind um einen Ausbildungsplatz beworben hat.
Daraufhin hatte ich bei der Familienkasse angerufen und erhielt die Information, dass ich einfach die Bewerbungen und Bemühungen um ein FSJ einreichen solle, da das „damit gemeint wäre". Auf meine Frage, ob sich mein Kind arbeitslos melden muss, hieß es, dass das nicht nötig wäre. Nachdem wir alle Unterlagen eingereicht hatten, erhielten wir einen Bescheid, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, da sich mein Kind nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht hätte. Auf diesen Bescheid habe ich einen Einspruch geschickt und erläutert, dass mir dies anders mitgeteilt wurde. Daraufhin wurde nun der April 2025 berücksichtigt, mit der Begründung, dass mein Kind als ausbildungsplatzsuchend gemeldet wäre. Bewerbungen für ein FSJ könnten nicht berücksichtigt werden. Die Monate März 2025 bis September 2024 überschreiten die Übergangszeit und können nicht anerkannt werden.

Soll ich meinen Einspruch zurückziehen oder aufrechterhalten?
Warum wird der April anerkannt, aber wenn es um die Übergangszeit geht, wird ab März gerechnet?
Wie kann ich der Familienkasse belegen, dass mein Kind in dieser Zeit nicht selbst Geld verdient hat, ohne dass es arbeitslos gemeldet war?

Es steht auch noch der Bescheid über das Geld ab September aus.

Danke für Ihre Hilfe.

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Den Einspruch sollten Sie aufrechterhalten. Wichtig ist dabei das Monatsprinzip: Solange die Anspruchsvoraussetzungen an mindestens einem Tag im Monat erfüllt sind, steht das Kindergeld für den ganzen Monat zu. Da Ihr Kind bis 31.03.2025 Schüler war, gehört der März vollständig in die Berechnung. Die Übergangszeit beginnt nicht schon im März, sondern erst ab April, also direkt nach Schulende.

Für die Übergangszeit gelten maximal vier volle Kalendermonate. Das bedeutet, dass April, Mai, Juni und Juli 2025 vollständig abgedeckt sind, weil das FSJ erst im September startet. Diese Monate muss die Familienkasse berücksichtigen, auch wenn Ihr Kind in dieser Zeit nur gewartet hat. Bewerbungen sind dafür nicht erforderlich. Der Monat August fällt nicht mehr in die Vier-Monats-Regel. Hier käme nur ein Anspruch in Betracht, wenn Ihr Kind nachweislich einen Ausbildungsplatz gesucht hätte – Bewerbungen für ein FSJ reichen dafür nicht aus.

Dass die Familienkasse April mit „ausbildungsplatzsuchend" begründet, ist nicht ganz sauber, aber am Ende unwichtig. Richtig ist: März wegen Schule, April bis Juli als Übergangszeit. Weisen Sie die Kasse genau darauf hin.

Bezüglich der Frage, wie Sie belegen, dass Ihr Kind in dieser Zeit kein eigenes Einkommen hatte: Entscheidend ist nicht, ob es eigenes Geld verdient hat, sondern ob eine schädliche Erwerbstätigkeit vorlag. Vor der ersten abgeschlossenen Ausbildung spielt das Einkommen keine Rolle. Sie können einfach eine schriftliche Erklärung abgeben, dass keine Beschäftigung bestanden hat. Falls die Kasse ausdrücklich Nachweise verlangt, können Sie dies mit einer formlosen Bestätigung oder einer ausgefüllten Erklärung über den Status Ihres Kindes belegen.

Ab September 2025 besteht dann wieder ein Anspruch, da ein FSJ ein eigener Berücksichtigungstatbestand ist. Legen Sie dafür die Bescheinigung oder den Vertrag vor und fordern Sie eine Nachzahlung ab Beginn.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Bewertung des Fragestellers 5. September 2025 | 19:43

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