Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen zur Gestaltung eines Ehevertrages unter Berücksichtigung Ihrer vier genannten Anliegen. Im Folgenden erläutere ich, wie sich Ihre Wünsche rechtlich umsetzen lassen und welche Instrumente dafür geeignet sind.
1. Ausschluss privater Altersvorsorge-Depots und Betriebsrenten vom Zugewinnausgleich
Grundsätzlich unterliegt das während der Ehe erworbene Vermögen dem Zugewinnausgleich. Allerdings können Sie im Rahmen eines Ehevertrages bestimmte Vermögenswerte – wie private Altersvorsorge-Depots und Betriebsrenten – ausdrücklich vom Zugewinnausgleich ausnehmen. Dies ist rechtlich zulässig, solange keine der Parteien in sittenwidriger Weise benachteiligt wird.
Gestaltung: Sie können im Ehevertrag vereinbaren, dass bestimmte Altersvorsorgevermögen (z.B. Depots, Betriebsrenten) nicht in die Berechnung des Zugewinns einfließen. Damit werden diese Vermögenswerte im Falle einer Scheidung nicht ausgeglichen.
Hinweis: Der Versorgungsausgleich (Ausgleich von Rentenanwartschaften) ist grundsätzlich gesetzlich vorgesehen, kann aber im Ehevertrag ebenfalls ausgeschlossen werden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Benachteiligung führt. Das Familiengericht prüft im Scheidungsfall die Wirksamkeit solcher Klauseln.
2. Gemeinsame Besparung der Altersvorsorge ohne Zugewinnausgleich
Sie können vereinbaren, dass während der Ehe gemeinsam besparte Altersvorsorge-Depots und Betriebsrenten ebenfalls nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen werden. Dies ist durch eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft möglich.
Gestaltung: Im Ehevertrag kann geregelt werden, dass Einzahlungen auf bestimmte Altersvorsorgeprodukte während der Ehe nicht als Zugewinn gelten, sondern jedem Ehegatten individuell zugeordnet werden.
Wichtig: Die genaue Bezeichnung der betroffenen Konten/Depots und die Dokumentation der Einzahlungen sind empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
3. Haftungsausschluss für Schulden aus riskantem Verhalten
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet grundsätzlich jeder Ehegatte nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Eine Mithaftung für Schulden des anderen Ehegatten besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten oder bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs.
Gestaltung: Sie können im Ehevertrag klarstellen, dass jeder Ehegatte für eigene Schulden – insbesondere aus Börsengeschäften, Konsum oder Glücksspiel – allein haftet und der andere Ehegatte nicht in Anspruch genommen werden kann.
Hinweis: Diese Regelung entspricht im Wesentlichen bereits der gesetzlichen Lage, kann aber zur Klarstellung und zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich aufgenommen werden.
4. Verbleib des Erbes in der Herkunftsfamilie bei Kinderlosigkeit
Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhält, zählen nach § 1374 Abs. 2 BGB zum Anfangsvermögen und sind daher beim Zugewinnausgleich grundsätzlich geschützt. Sie verbleiben also im Eigentum des erbenden Ehegatten und werden nicht ausgeglichen.
Problem: Im Todesfall eines Ehegatten ohne Kinder würde der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe werden. Soll das Erbe in der Herkunftsfamilie verbleiben, ist eine erbrechtliche Regelung erforderlich.
Lösung: Ein sogenanntes Berliner Testament ist in diesem Fall sinnvoll. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein, können aber für den Fall des kinderlosen Versterbens des Letztversterbenden bestimmen, dass das Vermögen an die Herkunftsfamilie (z.B. Geschwister, Eltern) fällt.
Zusammenfassung und Empfehlung
Modifizierte Zugewinngemeinschaft: Ihre Wünsche zu den Punkten 1 bis 3 können durch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag umgesetzt werden. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden.
Erbrechtliche Regelung: Für Punkt 4 ist ein Berliner Testament oder eine entsprechende letztwillige Verfügung erforderlich, um sicherzustellen, dass das Erbe in der Herkunftsfamilie verbleibt, falls keine Kinder vorhanden sind.
Rechtliche Hinweise
Ein Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich modifiziert oder ausschließt, muss gemäß § 1410 BGB notariell beurkundet werden.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist möglich, unterliegt aber einer gerichtlichen Kontrolle auf Sittenwidrigkeit und kann im Einzelfall angepasst werden.
Erbrechtliche Verfügungen (Testament) können handschriftlich oder notariell errichtet werden. Ein Berliner Testament ist eine gängige und rechtssichere Lösung für Ehepaare ohne Kinder.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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