Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung müssen am 01.01. alle Vermögenswerte und Schulden vollständig erfasst werden, auch wenn die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Das heißt: Eine im Dezember erbrachte Leistung, für die die Rechnung erst im Januar geschrieben wird, ist als Forderung in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Der Grund ist, dass in der Bilanz das Entstehen des Anspruchs zählt, nicht der Zahlungseingang. Auch bei Ist-Versteuerung bleibt das so – der Unterschied ist nur, dass die Umsatzsteuer erst bei Zahlung anfällt. Sie können die Rechnung am 01.01. ganz normal schreiben, müssen aber in der Eröffnungsbilanz bereits die Forderung netto angeben und beim Zahlungseingang dann die Umsatzsteuer verbuchen. Variante A ohne Erfassung in der EB würde dazu führen, dass der Dezemberumsatz steuerlich untergeht, daher ist sie nicht zulässig.
Bei der Buchung verwenden Sie im SKR 03 üblicherweise 1400 Forderungen an 9000 Eröffnungsbilanzkonto (netto). Zahlungseingang später: Bank an Forderung und Umsatzsteuer. Damit bleibt die Ist-Versteuerung eingehalten.
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember, die in der EÜR wegen der 10-Tage-Regel noch dem Vorjahr zugeordnet wurde, ist in der Eröffnungsbilanz als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt auszuweisen. Im SKR 03 zum 01.01.: 9000 Eröffnungsbilanzkonto an 1790 Umsatzsteuer Vorjahr. Bei Zahlung: 1790 an Bank. So ist der Aufwand bereits im alten Jahr erfasst und es gibt keine doppelte Belastung.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Ich möchte mich ganz herzlich bei Ihnen bedanken, Ihre Antwort wahr sehr hilfreich!
Danke, ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und guten Tag morgen.
Sehr gerne und einen schönen Abend!