Einfache Fragen (Buchungsfall) zur Eröffnungsbilanz

| 12. August 2025 19:24 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


20:04

Sehr geehrte/r Steuerberater/in,

ich bin Ihnen für die Beantwortung der folgenden Fragen sehr dankbar. Ich bin IT-Berater (als gewerbetreibender Einzelunternehmer) und muss von der EÜR zur Bilanzierung wechseln, wegen Überschreiten der EÜR Gewinngrenzen, mit IST-Versteuerung:

1.) Ich unterliege IST-Versteuerung: Ich habe Leistungen (Beratung) im Dezember (noch EÜR Zeit) erbracht. Die Rechnung dafür habe ich aber erst am 01. Januar des Folgejahres (Bilanzierung) geschrieben. A.) Kann ich vereinfachend die Ausgangsrechnung zum 01.Januar regulär einbuchen als erbrachte Leistung und offene Forderung und dann 30 Tage später den Zahlungseingang? Oder B.) bin ich verpflichtet, die Rechnung im Rahmen der Eröffnungsbilanz bereits anzugeben (als erbrachte aber noch nicht in Rechnung gestellte Leistung des Vorjahres). Auf welchem Konto wäre dieser Vorgang bei der EB zu verbuchen? A.) würde ich äußerst bevorzugen, da es alles viel einfacher für mich macht, ist das rechtlich OK? Gibt es dazu auch einen Gesetzestext?

2.) Wenn eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung (Dez.) durch die 10 Tage Regelung noch dem Vorjahr zuzurechnen ist (mit EÜR) und dort „gewinnmindernd" berücksichtigt wurde, aber der Zahlungsfluss (Überweisung an das FA) dann im neuen Jahr (Bilanzierung) entsteht, wie ist dieser Sachverhalt als Buchungsvorgang im Rahmen der Eröffnungsbilanz abzubilden? Welches Konto ist hier das richtige „??? an 9000" für die Eröffnungsbuchung(, welches ich dann mit dem Zahlungsausgang an das FA wieder „ausgleiche")?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!

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Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung müssen am 01.01. alle Vermögenswerte und Schulden vollständig erfasst werden, auch wenn die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Das heißt: Eine im Dezember erbrachte Leistung, für die die Rechnung erst im Januar geschrieben wird, ist als Forderung in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Der Grund ist, dass in der Bilanz das Entstehen des Anspruchs zählt, nicht der Zahlungseingang. Auch bei Ist-Versteuerung bleibt das so – der Unterschied ist nur, dass die Umsatzsteuer erst bei Zahlung anfällt. Sie können die Rechnung am 01.01. ganz normal schreiben, müssen aber in der Eröffnungsbilanz bereits die Forderung netto angeben und beim Zahlungseingang dann die Umsatzsteuer verbuchen. Variante A ohne Erfassung in der EB würde dazu führen, dass der Dezemberumsatz steuerlich untergeht, daher ist sie nicht zulässig.

Bei der Buchung verwenden Sie im SKR 03 üblicherweise 1400 Forderungen an 9000 Eröffnungsbilanzkonto (netto). Zahlungseingang später: Bank an Forderung und Umsatzsteuer. Damit bleibt die Ist-Versteuerung eingehalten.

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember, die in der EÜR wegen der 10-Tage-Regel noch dem Vorjahr zugeordnet wurde, ist in der Eröffnungsbilanz als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt auszuweisen. Im SKR 03 zum 01.01.: 9000 Eröffnungsbilanzkonto an 1790 Umsatzsteuer Vorjahr. Bei Zahlung: 1790 an Bank. So ist der Aufwand bereits im alten Jahr erfasst und es gibt keine doppelte Belastung.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2025 | 20:00

Ich möchte mich ganz herzlich bei Ihnen bedanken, Ihre Antwort wahr sehr hilfreich!

Danke, ich wünsche Ihnen einen schönen Abend und guten Tag morgen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2025 | 20:04

Sehr gerne und einen schönen Abend!

Bewertung des Fragestellers 12. August 2025 | 20:01

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